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Vergnügungsteuer: Automatensteuer / Spielsteuer

Die Automatensteuer oder Spielsteuer, die Betreiber von Spielautomaten entrichten müssen ist eine Unterart der Vergnügungsteuer. Auch sie ist damit eine kommunale Steuer, die je nach Ermessen der Kommune in unterschiedlicher Höhe erhoben werden kann. Die Automatensteuer wird häufig in Form einer Pauschsteuer erhoben, was immer wieder bei Betroffenen für Ärger sorgt.

Durch die pauschale Besteuerung der Spielautomaten, unabhängig davon, ob es sich um Automaten mit Gewinnfunktion handelt, z. B. klassische Glücksspielautomaten („einarmige Banditen“), oder um Automaten ohne Gewinnfunktion (z. B. Videospiele) kann es dazu kommen, dass die Automatensteuer die Einnahmen, die mit einem Automaten erzielt werden, weit unter der Steuer liegen können – trotzdem muss diese dann in voller Höhe vom Betreiber einer Spielhalle oder von einem Wirt, wenn dieser einen Automaten aufgestellt hat, gezahlt werden.

Dazu kommt, dass die Vergnügungsteuer bzw. Automatensteuer nach weiteren unterschiedlichen Kriterien abgestuft ist, nicht nur nach der Gewinnfunktion. So kann auch die Raumgröße, die Art der Aufstellung (Spielhalle / Gastwirtschaft) und die Anzahl der Automaten ausschlaggebend sein.

Zur Automatensteuer ergingen aufgrund der großen Anzahl an Klagen von Betreibern und der teilweise als überzogen und unangemessenen empfundenen Steuer diverse Urteile, die regeln sollten, was nun zulässig, gerade noch zulässig oder schlichtweg überzogen ist.

Anzahl der Automaten und Spieleinsatz

Die Anzahl der Automaten betreffend entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits 1999, dass bei der Erhebung der Automatensteuer ein lockerer Bezug zwischen dem Spieleinsatz und der Steuer sein sollte, das heißt, dass die Steuer bei einem niedrigen Spieleinsatz niedriger und bei einem hohen Spieleinsatz höher ausfallen soll. Erzielt ein Automat im Schnitt weniger als 50 % des sonst üblichen Durchschnitts anderer Spielautomaten im Gemeindegebiet, so besteht kein echter Bezug mehr und die Steuer wäre dann anzupassen.

Das ist dann noch leicht möglich und die Steuer abänderbar, wenn nur wenige Automaten in einem Gemeindegebiet vorhanden sind, beispielsweise bei einem Wirt im Gemeindegebiet, der 2 Spielautomaten aufgestellt hat, aber stößt spätestens bei größeren Städten an Grenzen. Hier argumentierten die Hersteller und Betreiber von Automaten, dass die Kontrolle trotzdem noch leicht möglich sei, da seit 1997 Zählwerke an Spielautomaten Vorschrift sind, die die Umsätze genau erfassen und eine gezielte Steuer statt einer Pauschsteuer möglich machen.

Dieser Streit ging bis ans Bundesverfassungsgericht, welches 2009 urteilte, dass eine reine Besteuerung nach Stückzahl und Aufstellungsort verfassungswidrig ist und nur eine Steuer nach Einspielergebnis jedes Automaten zulässig wäre, beispielsweise 10 – 13 %, wie dies in kleineren und mittleren Gemeinden oft der Fall ist. In diesem Fall wird ein Betreiber nicht durch eine Pauschsteuer belastet, wenn diese über dem Einspielergebnis liegen sollte.

Jedoch resultiert daraus ein anderes Problem, denn eine Automatensteuer und Vergnügungsteuer nach Umsatz bedeutet eine ebenfalls verbotene Doppelbesteuerung, da auch die Umsatzsteuer abgeführt werden muss und somit für ein und dasselbe Einkommen gleich 2 Steuern anfallen würden. Damit nicht genug, denn laut EuGH verstößt die deutsche Vergnügungsteuer in Form der Automatensteuer sowieso gegen EU Recht.

Denn: Beim Betrieb eines Spielautomaten, auch eines Spielautomaten mit Gewinnfunktion, handelt es sich eben nicht um gewerbliches Glücksspiel, sondern der Betrieb eines Automaten unterliegt der Konzessionierung. Durch die Konzessionierung wird bereits eine Abgabe, ähnlich wie bei Casinos, eine Spielbankabgabe gezahlt.

Wann eine Entscheidung ergeht, ob die Vergnügungsteuer in puncto Automatensteuer neu geregelt wird, ob sie entfällt und wie das ganze weitergehen soll, ist leider noch völlig offen. Je nachdem, wie die Automatensteuer weiterentwickelt werden sollte kann sie in Zukunft völlig entfallen oder einfach nur nach anderen Grundsätze erhoben werden.

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