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Abfindung – wie viel Steuer fällt dabei an?

Wer eine Abfindung erhält, muss das erhaltene Geld natürlich auch versteuern, denn eine Abfindung zählt ganz normal zu den Einkünften, wie das Gehalt bzw. der Lohn. Allerdings hat der Fiskus im Fall einer Abfindung ein Einsehen gehabt, und die Steuerlast für die Bürger erheblich gesenkt, und zwar mit Hilfe der so genannten Fünftelregelung. Welche Steuerlast bei Abfindung also genau auf den Steuerpflichtigen zukommt, lässt sich anhand dieser Regelung ausrechnen.

Keine Freibeträge mehr

Die schlechte Nachricht zuerst: die lange Zeit geltenden Freibeträge bei Abfindung gelten nicht mehr, sie betrugen 7200 Euro, 9000 Euro bzw. 11.000 Euro, somit ist die gezahlte Abfindung also in voller Höhe zu versteuern. Die Fünftelregelung wird in §10e Einkommensteuergesetz geregelt. Grob gesagt, wird der Betrag der Abfindung in fünf Teile zerlegt und dann jeder dieser Teile einzeln versteuert. Die Beträge, die dabei herauskommen, werden wiederum addiert und ergeben letztendlich eine deutlich niedrigere Steuerlast für den Steuerpflichtigen, als wenn die Abfindung in einem Betrag ungeteilt versteuert wird.

Voraussetzung für die Fünftelregelung ist jedoch, dass die Abfindung zu den „außerordentlichen Einkünften“ (EStG §34) gehört, dazu zählen zum Beispiel der gewinnbringende Verkauf eines Gewerbebetriebes, einer Praxis, einer Kanzlei oder eines landwirtschaftlichen Betriebes, und Entlassungsabfindungen. Der ehemalige Arbeitgeber hat die Pflicht, sowohl die Steuern, als auch die Lohnsteuer auf die gezahlte Abfindung einzubehalten.

Steuern sparen mit der Fünftelregelung

Profitabel ist die Fünftelregelung vor allem für diejenigen Steuerpflichtigen, die mit der Abfindung eine hohe Steuerlast zu erwarten haben, also generell eher über ein geringeres Einkommen verfügen. Wer bereits vor der Abfindung gut oder sehr gut verdient hat und zum Beispiel bereits dem Spitzensteuersatz unterlag, sollte sich nicht erhoffen, mit der Fünftelregelung bei der Abfindung Steuer sparen zu können.

Steuerlich interessant kann es auch sein, Teile der Abfindungszahlung in Vorsorgeleistungen umzuwandeln, das funktioniert mitunter schon im laufenden Arbeitsvertrag, aber auch noch, wenn die Entlassung bereits vereinbart wurde. Der Arbeitgeber übernimmt dann zum Beispiel die temporäre Nutzung des Dienstwagens weiterhin, leistet Arbeitslosengeld Zuschüsse, unterstützt die Altersvorsorge finanziell oder zahlt temporär Versicherungsbeiträge. Diese Leistungen können steuerfrei werden, beispielsweise indem sie in eine Direktversicherung oder in soziale Fürsorgeleistungen abgewandelt werden.

Eine Abfindung steuerfrei zu erhalten, ist übrigens nicht mehr möglich, auch nicht durch Verlustzuweisungen aus Steuersparmodellen. Nachsichtig zeigt sich allerdings die Kirche, zumindest die evangelische: ein Teilerlass der Kirchensteuer auf Abfindungen ist möglich. Komplett steuerfrei ist wohlgemerkt eine Schmerzensgeld Zahlung, dazu muss eine erfolgte Diskriminierung allerdings belegt werden können.