Kategorien:

Können Lehrer ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Durch die temporäre Verweigerung des Finanzamtes, bzw. nur unter Vorbehalt anerkannte, das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, waren, neben anderen Berufsgruppen, vor allem Lehrer betroffen, die ihre Unterrichtsvorbereitungen von zuhause vorgenommen haben und auch dort Arbeiten, Schularbeiten, Klausuren usw. korrigierten.

Diesen wurde zunächst verweigert, das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können – eingeschränkt gilt das noch immer, solange vom Arbeitgeber (der Schule), kein Arbeitsplatz gestellt werden kann. Das Lehrerzimmer als Aufenthaltsraum wird überwiegend nicht als Arbeitsplatz anerkannt, an dem notwendige Arbeiten, wie Korrekturen oder Unterrichtsvorbereitungen, vorgenommen werden können.

Anders sieht dies bei Schulleitern aus oder Lehrern, denen in der Schule ein eigener, fester Arbeitsplatz oder ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird und sie über diesen verfügen können. Auch wenn die gleichen Arbeiten wie bei Lehrkräften ohne eigenes Büro zuhause vorgenommen werden, so können diese ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen, da dazu auch das Büro bzw. der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz genutzt werden könnte.

Die Nutzung oder eingeschränkte des Arbeitsplatzes entscheidet somit nicht, ob ein häusliches Arbeitszimmer doch abgesetzt werden könnte, sondern nur, ob dieser grundsätzlich zur Verfügung gestellt wird oder nicht.

Als Lehrer das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können ist jedoch nur bis zu einer bestimmten Grenze möglich, die derzeit bei insgesamt 1.250 Euro liegt. Alle Kosten, die man als Kosten für das Arbeitszimmer absetzen kann, die darüber hinausgehen, werden nicht anerkannt.

Das Arbeitszimmer muss außerdem einen eigenen Raum darstellen – die genauen Regelungen, wann man ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann und was ein Arbeitszimmer charakterisiert (und was nicht), siehe: Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Notwendige Arbeitsmittel müssen bei den Werbungskosten gesondert angegeben werden – falls z. B. ein PC gebraucht wird, so kann dieser bis maximal 410 Euro netto per Sofortabzug geltend gemacht werden oder muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, falls die Kosten diesen Grenzsatz übersteigen.

Die Möglichkeit Arbeitsmittel getrennt vom Arbeitszimmer absetzen zu können hat den Vorteil, dass auch die Lehrer, deren Arbeitszimmer nicht die Vorgaben des Finanzamtes erfüllt oder Lehrer die kein Arbeitszimmer absetzen können, aus oben genannten Gründen, trotzdem Arbeitsmittel weiterhin als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen können.

Hinterlassen Sie einen Kommentar