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Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Seit 2010 ist es wieder möglich, nachdem das Finanzamt bis vor kurzem die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur vorläufig bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung anerkannt hat, das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können. Es gelten aber nach wie vor eine Reihe von Einschränkungen.

Die wichtigste ist, dass man das häusliche Arbeitszimmer nur von der Steuer absetzen kann, wenn seitens des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Das gilt auch dann, wenn man berufsbedingt eine Zweitwohnung anmieten muss und sich in dieser ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Hier müssen allerdings bei der Steuererklärung in den Werbungskosten die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und das häusliche Arbeitszimmer getrennt aufgeführt werden.

Um das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, muss dieses auch tatsächlich einem Zimmer entsprechen – das heißt, dass eine „Arbeitsecke“ in einem auch anders genutzten Zimmer nicht abgesetzt werden kann. Das gleiche gilt für „Zimmer“, die baulich nicht von anderen abgetrennt sind. Das sind sowohl Arbeitszimmer, die nur durch Stellwände oder Vorhänge vom Rest eines Zimmers abgetrennt sind oder Durchgangszimmer, die zwei und mehr Zimmer verbinden.

Auch „Zimmer“ im Keller oder unter dem Dachboden werden in der Regel nicht als Zimmer anerkannt, solange es sich nicht um ausgebaute Räume handelt, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden könnten.

Kosten, die man für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann sind jene Kosten, die direkt damit in Zusammenhang stehen – bei einer Mietwohnung sind das sowohl die Raummiete, die auf dieses Zimmer entfällt, als auch anteilig umgelegt die Versicherungskosten, Strom und Heizungskosten und auch Kosten für eine Renovierung oder Handwerkerarbeiten in diesem.

Kosten für die Ausstattung kann man ebenfalls als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn es sich nicht um Arbeitsmittel handelt. Diese müssen gesondert als Werbungskosten abgesetzt werden und bei einem Wert von über 410 Euro netto über die Dauer voraussichtliche Nutzung abgeschrieben werden (Wert geteilt durch die Nutzungsdauer, ggfs. Abschreibungstabelle).

Sollte das Arbeitszimmer einen großen Teil des Wohnraums beanspruchen, so kann dies u. U. nicht abgesetzt werden, wenn unverhältnismäßig viel Wohnraum vom Arbeitszimmer beansprucht wird. Sollte nicht ausreichend Raum zum Wohnen vorhanden sein (je nach Personenzahl, geschätzt mindestens 40 qm bei einer Person, mindestens 60 bei zwei Personen), kann die Anerkennung somit verweigert werden.

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