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Aufwandsentschädigung von der Steuer absetzen

Ein Ehrenamt kann sich auch steuerlich lohnen, denn in diesem „opfert“ man seine Freizeit und Arbeitskraft zugunsten einer guten Sache und es entsteht so ein Aufwand, der steuerlich berücksichtigt werden kann. Hierfür kann man die Aufwandsentschädigung von der Steuer absetzen, die jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung, die man von der Steuer absetzen kann, hängt dabei jedoch davon ab, welche Tätigkeit man ausübt. So ist der Freibetrag für die Aufwandsentschädigung bei Übungsleitern oder anderen Ehrenämtern unterschiedlich anzusetzen.

Wichtig ist, dass das Ehrenamt nicht hauptberuflich oder in Teilzeit, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Bei einem anfallenden Stundenaufwand von mehr als 13 Stunden pro Woche gilt z. B. die Tätigkeit als Übungsleiter nicht mehr als nebenberuflich.

Man muss nicht zwingend auch tatsächlich einen Hauptberuf ausüben, das heißt, dass auch Rentner die Aufwandsentschädigung als Freibetrag nutzen können. Wichtig ist nur, dass sich die Tätigkeit vom eigentlichen Hauptberuf unterscheidet und nicht mit diesem deckungsgleich ist.

Falls man als Übungsleiter, Betreuer oder Erzieher (pädagogischer Aufgabenschwerpunkt) oder Ausbilder, als Künstler in einem Verein (z. B. Karneval) oder als Pflegekraft für Senioren, Kranke oder Behinderte tätig ist oder seine Arbeitskraft einem gemeinnützigem Verein oder Einrichtung zur Verfügung stellt, kann der Übungsleiterfreibetrag bis zu einer Höhe von 2100, 00 Euro pro Jahr genutzt werden.

Für Tätigkeiten in einem Verein als Zeugwart, Vorstandsmitglied, Kassenwart, Ausbilder von Tieren erbringt, so kann hier der Ehrenamtsfreibetrag bis zu 500,00 Euro im Jahr genutzt werden. Tätigkeiten als Gutachter oder als Verwaltungsrat, die in Form eines Ehrenamts erbracht werden können bis zu 175 Euro pro Monat von der Steuer abgesetzt werden.

Es gilt hierbei, dass dieser Freibetrag grundsätzlich nur einmal genutzt werden kann – wer in mehreren Vereinen z. B. die gleiche Tätigkeit (z. B. als Übungsleiter oder Kassenwart) ausübt, kann den Freibetrag für die Aufwandsentschädigung trotzdem nur einmal nutzen. Auch ein Abzug von Werbungskosten oder in Form von Betriebsausgaben ist nicht möglich.

Es ist zwar nachrangig, ob die ehrenamtliche Tätigkeit freiberuflich oder fest im Verein ausgeübt wird, aber mit dem Freibetrag für die Aufwandsentschädigung kann nur dann Steuern sparen, wenn auch tatsächlich von Anfang an eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Man kann die Aufwandsentschädigung von der Steuer auch als Spende absetzen – hierfür muss jedoch von Anfang an festgelegt werden, dass keine Aufwandsentschädigung ausbezahlt wird, sondern diese dem Verein gespendet wird. Dies muss schriftlich vorliegen und kann nicht nachträglich geändert werden.

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