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Berufsbekleidung von der Steuer absetzen

Die Berufsbekleidung kann man von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Die Kosten für die Kleidung sind zwar bereits im Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro enthalten, sollten die Kosten für die Berufsbekleidung jedoch höher liegen, so lohnt es sich, diese in der Steuererklärung unter dem Punkt Werbungskosten anzugeben.

Hierbei können nicht nur die Kosten für die Anschaffung, sondern auch für die professionelle Reinigung, das normale Waschen, die Reparatur bei einer Schneiderei oder die Neuanschaffung steuerlich als Kosten geltend gemacht und abgesetzt werden. Hier gibt es jedoch einige Einschränkungen seitens des Finanzamts.

Die erste Einschränkung, um Berufsbekleidung von der Steuer absetzen zu können, ist, dass es sich tatsächlich um rein beruflich genutzte Kleidung handeln muss, die nicht auch privat getragen kann – und das schränkt den Rahmen sehr stark ein. Denn problemlos als Berufsbekleidung werden in der Regel nur typische Berufsbekleidung wie Uniformen, Talare, Overalls, Kittel oder Roben anerkannt.

Das gleiche gilt auch für spezielles Schuhwerk von Facharbeitern – z. B. mit Stahlkappen verstärkte Spezialschuhe, Sicherheitsschuhe oder andere Kleidung, die nur berufspezifisch getragen wird.

Bei Bekleidung, die sowohl beruflich als auch privat getragen werden kann, sieht das Finanzamt gern genauer hin und macht die Absetzbarkeit schwieriger. „Bürgerliche“ Kleidung, also jene, die man auch privat tragen kann, wird dann in der Regel nur anerkannt, wenn diese zum allgemeinen Dresscode eines Gewerbes gehört. Und auch hier versteift man sich seitens des Finanzamtes gern auf Kleinigkeiten.

So kann ein Leichbestatter den schwarzen Anzug als Berufsbekleidung absetzen, aber ein Banker nicht. Kellnerinnen können den schwarzen Rock wiederum als Berufsbekleidung absetzen, aber die weiße Bluse zählt wieder als Privatkleidung.

Busfahrer oder andere im öffentlichen Dienst beschäftigte, können ihre Berufsbekleidung von der Steuer absetzen, wenn das Logo des Arbeitgebers auf diesen angebracht ist – aber nur, wenn es entsprechend groß sein sollte. Ist es eher klein und unscheinbar, so gilt auch hier wieder, dass die Kleidung als Privatkleidung genutzt werden kann und man sie nicht als Berufsbekleidung von der Steuer absetzen kann.

Uniformen werden in der Regel auch problemlos anerkannt, sowie die Kosten für deren Reparatur, professionelle Reinigung, für das normale Waschen oder für die Neuanschaffung, wenn eine Reparatur nicht möglich ist – allerdings sträubt sich das Finanzamt wiederum gern z. B. bei Förstern, deren Bekleidung, selbst mit Dienstabzeichen, anzuerkennen.

Aber: Das kann von Finanzamt zu Finanzamt, sogar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter stark schwanken – was einer noch problemlos durchwinkt, kann der nächste schon ablehnen. Man sollte auf jeden Fall den Versuch an sich nicht scheuen, die Kosten für die Berufsbekleidung von der Steuer absetzen zu wollen.

Als Praxistipp aus unserer Erfahrung: Gerade wenn die Kosten einen Betrag von 70 – 100 Euro nicht überschreiten, stehen die Chancen auch bei „nicht-typischer“ Berufsbekleidung generell besser, als bei Kosten, die das Finanzamt auch bei sonst anerkannter Kleidung als überzogen ansehen würde.

Wichtig: Wenn die Reparatur oder eine Neuanschaffung notwendig sein sollte, ist es immer gut, einen Zeugen zur Hand zur haben, der das schriftlich kurz bestätigen kann, damit diese problemlos anerkannt wird.

Die Kosten für die Reinigung in der Waschmaschine kann man ebenfalls absetzen – hier geben die Berufsverbände oder Verbraucherverbände Durchschnittswerte vor, auf die man sich berufen kann. Sollte die Reinigung in einer professionellen Reinigung erfolgen, so sollte man sich dies gesondert, z. B. auf einer Karteikarte zusammengefasst, bescheinigen lassen. So muss man keinen Zettelberg hierfür abgeben.

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