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Dienstwagen von der Steuer absetzen

Ein Dienstwagen oder Firmenwagen, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten, können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Vor allem für Arbeitnehmer kann der Firmenwagen / Dienstwagen schnell zu einer bösen Steuerfalle werden, denn sollte eine Privatnutzung vorliegen, wird es schnell teuer.

Denn die private Nutzung eines Dienstwagens ist, wenn man kein Fahrtenbuch führen will, prinzipiell der 1 % Regelung unterworfen. Das heißt, dass 1 % des Listenpreises des Dienstwagens pro Monat als geldwerter Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet und versteuert werden muss. Liegt der Listenpreis beispielsweise bei 38.000 Euro, so hat man aus Sicht des Finanzamts pro Monat einen geldwerten Vorteil von 380 Euro und pro Jahr von 4.560 Euro, der dem Einkommen hinzugerechnet wird.

Und das auch dann, wenn überhaupt keine private Nutzung vorliegen sollte! Denn hier reicht schon der Verdacht auf eine mögliche private Nutzung aus, z. B. wenn man mit dem Geschäftswagen auch zur Arbeit und nach Hause fahren sollte oder man nicht zusätzlich über ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug verfügt, welches ausschließlich privat genutzt wird (was bei den wenigsten der Fall ist).

Prinzipiell ist man immer dem Finanzamt gegenüber in der Beweispflicht, diesen Verdacht zu widerlegen, indem man ein Fahrtenbuch führen muss – und das auch oft dann, wenn man ein zusätzliches Privatfahrzeug haben sollte.

Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Unternehmer: Sollten diese über mehrere Geschäftswagen verfügen, so wird die 1 % Regelung nur auf einen und den teuersten Geschäftswagen angewendet, wenn diese nur durch ihn genutzt werden sollten. Aber auch von der Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Sollte es sich z. B. um mehrere Luxuswagen handeln, so müssen alle bei der 1 % Regelung veranschlagt werden.

Generell gilt, dass ein Firmenwagen / Dienstwagen nur dann als Firmenwagen / Dienstwagen anerkannt wird, wenn dieser zu mehr als 50 % beruflich / betrieblich genutzt wird bzw. zu mindestens 10 %. Ansonsten gilt er als Privatfahrzeug.

Die zwei verschiedenen Nutzungsangaben beruhen darauf, dass bei einer Nutzung von 10 – 50 % der Dienstwagen entgegen einer Nutzung von über 50 % nicht als notwendiges Betriebsvermögen, sondern nur als gewillkürtes Betriebsvermögen eingestuft wird.

Wenn man den Firmenwagen / Dienstwagen von der Steuer absetzen möchte, muss die beruflich bedingte Nutzung vorliegen – denn im Gegensatz zu einem Privatwagen lässt sich so wesentlich mehr von der Steuer absetzen.

Der Unterschied: Bei einem Privatwagen kann für Dienstreisen nur die Entfernungspauschale von 30 Cent geltend gemacht werden oder anteilig die Gesamtkosten.

Sollten bei der anteiligen Berechnung z. B. von 10.000 gefahrenen Kilometern 1.200 beruflich bedingt sein, so können maximal 12 % aller Kosten (Anschaffungskosten, Tankkosten, Reparaturkosten, Versicherung, Kfz Steuer usw.) geltend gemacht werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann nur die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer genutzt werden.

Bei einem Firmenwagen / Dienstwagen kann man alle Kosten von der Steuer absetzen, z. B. Kosten für:
– die Versicherung,
– das Parken,
– die Reinigung,
– das Tanken,
– Reparaturen,
– die Kfz Steuer
– den Kauf des Geschäftswagens.

All diese Kosten gelten dann nicht als private Ausgaben, sondern als betriebliche – herausgerechnet werden muss nur die private Nutzung. Diese wiederum gilt als Betriebseinnahme (geldwerter Vorteil). Hierfür muss man ein Fahrtenbuch richtig führen.

Siehe hierzu konkret: Dienstwagen von der Steuer absetzen: private Nutzung