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Vorsicht beim Absetzen von Arbeiten

Wer einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung (z. B. ein Kindermädchen oder Putzfrau) in Anspruch nimmt, kann diese Kosten je nachdem zwar von der Steuer absetzen, aber hier gelten neben den Höchstbeträgen auch andere Einschränkungen, die schnell beabsichtigte Ausgaben in die Anerkennungsfalle locken.

Denn: Der Staat gewährt einen Lohnkostenabzug von 20 % für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker, wenn diese im Haushalt arbeiten oder Arbeiten durchführen, aber bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die dann auch für alle Arbeiten gelten, egal wo diese ausgeführt wurden.

Es gilt beim Absetzen von Arbeiten von der Steuer folgende Höchstgrenzen:

Die Kosten für Handwerker kann man bis zu 1.200 Euro von der Steuer absetzen, aber nur den Arbeitslohn und nur in Form eines Anteils von 20 %. Nachteilig ist dies in der Hinsicht, dass hier der Maximalbetrag 6.000 Euro beim Arbeitslohn beträgt – und den muss man erst einmal erreichen, damit man den vollen Betrag von der Steuer absetzen kann, da der Handwerkerlohn in der Regel nur 30 – 50 % der eigentlichen Rechnung (also zzgl. Materialkosten) ausmacht.

Dazu gilt, dass man den Lohn für Handwerker nur dann von der Steuer absetzen kann, wenn diese Bestandsarbeiten ausführen, z. B. in Form einer Renovierung, Sanierung, Modernisierung oder einer anderen Erhaltungsarbeit. Sollte etwas neues geschaffen werden, so kann man dies nicht von der Steuer absetzen.

Beispiel: Einen Handwerker, der den Zaun streicht kann man von der Steuer absetzen (Renovierung), den, der einen neuen baut, nicht (Schaffung von etwas Neuem).

Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in Form eines Minijobs oder Kurzhilfe kann man bis zu 510 Euro von der Steuer absetzen und ebenfalls nur in Form des Lohnanteils von 20 %. Hiermit sind typischerweise auf eigene Rechnung tätige Putzfrauen oder Gärtner gemeint, da hier Lohnkosten von 2.550 Euro pro Jahr für ihre Tätigkeit oft im Durchschnitt liegen, diese Tätigkeiten selten einen Umfang von mehr als ein paar Stunden pro Woche überschreiten und in der Regel nicht voll sozialversicherungspflichtig sind, sondern nur pauschal.

Die Kosten für eine feste Hilfskraft, die voll sozialversicherungspflichtig angestellt ist, können bis zu 4.000 Euro, wieder nur zu einem Anteil von 20 %, abgesetzt werden – das heißt, den Lohn bis zu einer Höchstgrenze bis zu 20.000 Euro kann man noch bei der Steuer absetzen. Diese Regelung zielt vor allem auf Pflegedienste und Pflegekräfte für Senioren und Behinerte ab, die eine feste Hilfe im Haushalt beschäftigen oder ein Dienstleistungsunternehmen – oder für jüngere, die ein Au Pair Mädchen haben, welches ebenfalls im Haushalt helfen soll oder die Kinder betreuen soll.

Wichtig: Man kann alle Kosten pro Steuerzahler nur einmal im Jahr von der Steuer absetzen, egal wo sie anfallen. Wer z. B. eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hat oder eine Ferienwohnung, und dort eine der oben genannten Dienstleistungen in Anspruch nimmt und gleichzeitig an seinem Hauptwohnsitz, der kann nicht pro Haushalt und Wohnung die Kosten neu ansetzen, sondern gesamt.

Sollte eine Putzfrau z. B. das Ferienhaus und eine andere die eigene Wohnung putzen und jeweils pro Wohnung Lohnkosten von 2.550 Euro pro Jahr entstehen, also 5.100 Euro, so kann man trotzdem nur 20 % von 2.550 Euro von der Steuer für eine geringfügig beschäftigte, haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Im Gegensatz zu Freibeträgen, Freigrenzen und Pauschbeträgen wird die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht automatisch eingeräumt, sondern muss mit der Steuererklärung beantragt werden.

Übrigens: Man hat keine Putzfrau, keinen Handwerker und keine feste Kraft im Haushalt beschäftigt, aber ist Mieter? Dann kann man trotzdem die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen, die der Vermieter z. B. mit den Nebenkosten berechnet in Form eines Gärtners, einer Putzfrau für den Treppengang oder für einen Hausmeisterservice.

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