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Haushaltsnahe Dienstleistung: Müllabfuhr und Müllgebühren

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen eine Vielzahl von Leistungen, die in den eigenen 4 Wänden erbracht werden oder auch zugehörig zu diesen ausgeübt werden. So kann man auch als Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen des Vermieters, die in den Nebenkosten inbegriffen sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen in der eigenen Steuererklärung absetzen.

Dazu gehören z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, die in Form eines Hausmeisterservices, durch die Hausverwaltung (wenn eine beauftragt wurde), einen Putzdienst (z. B. für das Treppenhaus) oder eines Gärtners, der die zur Immobilie gehören Gärten und Wiesen pflegt, von der Steuer absetzen. Auch ein Schornsteinfeger oder die Wartung der Heizungsanlage / Gasanlagen durch den Vermieter kann man als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Auch die Müllabfuhr und somit die Müllgebühren stellen eigentlich eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, die man von der Steuer absetzen könnte, da auch diese eine Dienstleistung darstellen, die am Haus erbracht wird und die Wohnungsreinigung betreffen und die auf den Mieter umgelegt werden können.

Aber: Laut einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 4 K 1483/10) sind die Müllentsorgung und die dafür anfallenden Müllgebühren nicht mit einer (erweiterten) Wohnungsreinigung wie dem Hausmeisterservice oder einer Putzfrau, welche die Reinigung der nicht direkt zur Mietwohnung gehörenden Flächen übernimmt, vergleichbar.

Das Argument des Gerichts und des Finanzamts ist, dass die Leistung der Müllabfuhr nicht in Form der Reinigung besteht, sondern in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Und diese Leistung wird nun einmal weder in den eigenen 4 Wänden, noch auf dem Grundstück erbracht. Auch eine anteilige Absetzbarkeit der Müllgebühren ist damit laut dem Finanzgericht Köln ausgeschlossen.