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Pflegekosten absetzen: Pflegezusatzversicherung muss abgezogen werden

Trotz der Dienstleistungsfreiheit und den erwarteten günstigen Arbeitskräften vor allem im sozialen Bereich ist die Pflege im Alter alles andere als günstig. Auch wenn man die Pflegekosten von der Steuer absetzen kann, sorgen viele Menschen darüber hinaus vor, z. B. mit einer Pflegezusatzversicherung.

Pflegezusatzversicherung reduziert die Pflegekosten

Was durchaus beabsichtigt ist, dass die Pflegezusatzversicherung die Pflegekosten reduziert, ist steuerlich gesehen ein Nachteil: Denn die Zuschüsse aus der Pflegezusatzversicherung zu den Pflegekosten müssen von den Pflegekosten wieder abgezogen werden – es lässt sich also weniger als möglich als außergewöhnliche Belastung (Pflegekosten) von der Steuer absetzen.

Dass diese Haltung des Finanzamts rechtens ist, sehen nicht nur die Finanzgerichte so, sondern auch der Bundesfinanzhof (Az. VI R 8/10).

Aber: Die Pflegekosten müssen nicht zwingend als außergewöhnliche Belastung eingestuft werden. Können diese aufgrund der Art auch als haushaltsnahe Hilfe eingestuft werden, so muss das Pflegegeld aus der Pflegezusatzversicherung nicht in Abzug gebracht werden.

Im Rahmen der haushaltsnahen Hilfen lassen sich bis zu einer Lohnkostenobergrenze von 20.000 Euro bei sozialversicherungspflichtig angestellten Pflegekräften 20 % der Lohnkosten, also maximal 4.000 Euro, in voller Höhe von der Steuer abziehen. Ein weiterer Vorteil: Seit dem 01.01.2009 ist hierfür auch nicht die bis dato verlangte Pflegestufe entscheidend.

Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht auf eine „häusliche Umgebung“ beschränkt – wer in einem Altersheim /Seniorenwohnheim eine eigene Wohnung hat, kann auch dort Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Siehe ausführlich: Heimbewohner: Steuerabzug für haushaltsnahe Hilfen.

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