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Rundfunkgebühren von der Steuer absetzen

Mit den Rundfunkgebühren ist es so eine Sache. Fallen diese für private Geräte an, so ist die Regelung recht übersichtlich – sobald aber auch eine berufliche Nutzung von Geräten, die der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, besteht, wird es kompliziert. Denn hier gilt nicht: „Eins bezahlt, der Rest ist inklusive.“.

Werden die Rundfunkgebühren, umgangssprachlich auch: GEZ Gebühren, für den privaten Bereich entrichtet, so sind hier mit die Geräte des Gebührenzahlers sowie seiner Haushaltsmitglieder (Partner, Kinder) abgegolten, sofern sich diese in den selbst genutzten Räumen Räumen befinden. Zu diesen „Räumen“ zählt auch das Auto mit dem Autoradio.

Kinder müssen erst dann selbst Geräte anmelden, wenn diese nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft des Gebührenzahlers leben oder ein gebührenpflichtiges Gerät besitzen, in der Haushaltsgemeinschaft leben und ein eigenes Einkommen haben, dessen Höhe über dem Sozialhilfesatz liegt.

Für diese privaten Geräte und Zwecke gilt: Sollte ein Gerät angemeldet sein, so sind damit alle weiteren Geräte im Haushalt abgegolten, egal wieviele es tatsächlich sind. Ausgenommen sind nur Geräte, die in einem Zweithaushalts, z. B. einer Zweitwohnung, Ferienwohnung oder auch in einem Wohnwagen vorhanden sind. Dieser müssen noch einmal gesondert angemeldet werden.

Diese recht einfache und übersichtliche Regelung kann jedoch nicht auf beruflich genutzte und gebührenpflichtige Geräte übernommen werden, denn diese müssen zusätzlich (ohne Aufforderung) einzeln angemeldet und dafür Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das gilt z. B. für:
– ein Autoradio in einem auch beruflich genutzten Fahrzeug
– ein Radio oder Fernseher in einem beruflich genutzten Raum
– andere gebührenpflichtige Geräte in beruflich genutzten Räumen

Hier gilt, dass im Gegensatz zur privaten Nutzung, jedes Gerät angemeldet werden muss und für jedes dieser Geräte die volle Gebühr anfällt. Befreit von dieser Regelung sind lediglich PCs – hier reicht die Anmeldung eines PCs aus, auch wenn mehrere im Büro vorhanden sind.

In der Praxis heißt das, dass das Autoradio im (auch) beruflich genutzten Auto, jedes Radio und jeder Fernseher und jedes Gerät mit einem Empfangsteil (was fast immer der Fall ist) angemeldet und für dieses die volle Gebühr bezahlt werden muss.

Die Rundfunkgebühr / GEZ Gebühr beträgt pro Gerät 53,94 Euro im Quartal, nur PC und Radio unterliegen der gemäßigten GEZ Gebühr in Höhe von 17,28 Euro.

Beispiel: Wer einen Dienstwagen mit Autoradio hat, unabhängig davon, ob er diesen auch privat nutzt und in seinem Büro einen PC, ein Radio sowie einen Fernseher mit DVD Player muss jedes dieser Geräte einzeln die volle GEZ Gebühr bezahlen. Die Zweitgeräteregelung gilt nur für den PC, jedes andere Gerät im Betrieb hingegen ist einzeln voll zu bezahlen.

Das heißt, dass allein für diese Geräte insgesamt 159,72 Euro Rundfunkgebühren (2 x voll für Fernseher und DVD Player, 3 x ermäßigt für Radio, Autoradio und PC) werden müssen – pro Quartal!

Sollte man diese Kosten umgehen wollen, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar – neben einem Bußgeld drohen hohe Folgekosten in Form der nachzuzahlenden Rundfunkgebühren von bis zu 4 Jahren (bei Fahrlässigkeit) oder bis zu 30 Jahren bei Vorsatz, auch wenn das Gerät erst seit wenigen Tagen oder Wochen vorhanden ist. Trotzdem: Diese Strafgebühren werden selten verhängt, die GEZ gibt sich in Verhandlungen in der Regel auch mit Nachzahlungen für wenige Jahre zufrieden.

Der einzige Wermutstropfen: Die regelmäßig zu bezahlenden GEZ Gebühren / Rundfunkgebühren können immerhin von der Steuer als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Wichtig: Auch vor einem Gericht werden Begründungen wie „Ich schaue / höre nur privat, nutze keine öffentlich-rechtlichen Dienste oder Angebote…“ ein genauso müdes Lächeln hervorrufen wie die Begründung, dass die Anmeldung nur aufgrund eines fehlenden Formulars nicht erfolgte. Denn gebührenpflichtig ist bereits der Besitz eines Empfangsgeräts, unabhängig von der Nutzung und seit die Anmeldung der Geräte unkompliziert auf www.GEZ.de erfolgen kann, ist auch die „Umständlichkeit“ dieser kein Argument mehr.

Für Selbständige: Sollte die Fahrt zur Betriebsstätte mit dem Privatwagen eine Privatfahrt darstellen, so ist das Autoradio nicht gebührenpflichtig, siehe: Selbständig: Dienstreise von der Steuer absetzen

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