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Sammlung und Sammeln von der Steuer absetzen

Sammler sammeln oft nicht nur aus purer Leidenschaft für ein bestimmtes Themengebiet, sondern auch, weil sie sich von einer Sammlung einen Wertzuwachs erhoffen, so dass das was heute gesammelt wird in Zukunft mit einem hohen Gewinn verkauft werden kann. Natürlich kann man das ganze nicht nur privat verfolgen, sondern daraus auch ein Unternehmen machen.

Wichtig ist hierbei jedoch, wie gesammelt wird – denn nicht jede Sammlung wird auch als gewerblich anerkannt, nur weil man in ferner Zukunft damit einmal Gewinne einfahren möchte – und von der Einstufung als gewerblich oder privat hängt letztendlich ab, ob man eine Sammlung von der Steuer absetzen kann und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten oder nicht.

Die Rechtslage hierzu sorgt immer wieder für Streit und eine echter Sicherheit gibt es auch nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes nicht, wohl aber Rahmenbedingungen, die ein Sammler, der eine Sammlertätigkeit von der Steuer absetzen möchte, einhalten und erfüllen sollte. Vorweg: Ein Gewerbe anzumelden und die Zukäufe zur Sammlung als gewerblich verbuchen reicht nicht aus.

So entschied der BFH in seinem Urteil vom 27.01.2011 (Az. V R 21/09), dass eine Sammlung nur dann als gewerblich eingestuft werden kann, wenn:
– nachhaltig Ankäufe und Verkäufe getätigt werden und
– eine „Handelstätigkeit“, auch im weiteren Sinne, vorliegt.

Was heißt das konkret? Am einfachsten und verständlichsten lässt sich dies am Beispiel eines (privaten) Briefmarkensammlers und eines (gewerblichen) Briefmarkenhändlers verdeutlichen: Sowohl der private Sammler als auch der gewerbliche Händler sammeln Briefmarken und hoffen auf einen Wertzuwachs – der Sammler sammelt sie in seinen Alben und achtet wie der Händler auf das Vermeiden von schädigenden Einflüssen.

Auch ein Briefmarkenhändler legt durch Ankäufe eine Briefmarkensammlung an und verhält sich somit deckungsgleich zu einem Briefmarkensammler, aber: Ein Händler baut eine Sammlung durch Ankäufe und Verkäufe aus, das heißt: Er sammelt und verwahrt die Sammelobjekte nicht nur und hofft auf eine Wertsteigerung, wie etwa ein privater Sammler, sondern verkauft auch Teile seiner Sammlung (regelmäßig) zur Refinanzierung neuer Ankäufe.

Er baut somit zwar auch eine Sammlung auf, zeichnet sich aber dadurch aus, dass er seine Sammelobjekte nicht „auf die hohe Kante“ legt, sondern diese bei sich bietender Gelegenheit wieder verkaufen möchte und seine Sammlung insgesamt wirtschaftlich orientiert ist – er verfolgt, im Gegensatz zum privaten Sammler, damit neben dem Vermögenszugewinn auch eine wirtschaftliche Tätigkeit, da er laufende Einnahmen und Gewinne erzielen möchte.

Der Händler ist in diesem Fall dazu berechtigt, für die Ankäufe den Vorsteuerabzug zu nutzen, die Ankäufe als Verlust zu bilanzieren und somit auch seine Steuerlast dadurch zu mindern und weitere Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, die sich aus der Selbständigkeit ergeben. Ein privater Sammler kann dies nicht, da man alle Kosten die zur privaten Lebensführung zählen, eben auch ein Hobby wie das (Briefmarken) Sammeln, nicht von der Steuer absetzen kann.

Dass die Unterscheidung teilweise schwer ist, zeigt sich auch am angesprochenen Urteil des BFH – denn vor diesem gaben die Finanzgerichte dem Kläger recht. Dieser baute eine Autosammlung aus Oldtimern und Neufahrzeugen auf, die von ihm museal gepflegt und eingelagert wurden – in ferner Zukunft sollten diese Fahrzeuge dann, wenn sie einen Oldtimerstatus erreicht haben, wieder mit Gewinn verkauft werden. Aus wirtschaftlichen Gründen musste dieser Verkauf jedoch vorgezogen werden, so dass das Unternehmen des Klägers einen Verlust von über 50 % erzielte.

Noch schlimmer: Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der unternehmerischen Tätigkeit ab und damit auch der Kosten und steuerlichen Begünstigung, die dem Unternehmen für die Anschaffung der Neuwagen und Oldtimer, sowie deren laufenden Unterhalt anfielen. Dass es sich laut Kläger dabei um eine, wenn auch sehr spekulative unternehmerische Tätigkeit handelt, ließ das Finanzamt nicht zu, jedoch die Finanzgerichte.

Der Bundesfinanzhof widersprach diesen Entscheidungen, denn: Falls eine Sammlertätigkeit sowohl privat als auch gewerblich erfolgen kann, siehe das Beispiel mit dem Briefmarkenhändler und dem Briefmarkensammler, so muss für eine gewerbliche Tätigkeit eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen vorliegen.

Das heißt: Eine Sammlung, egal was gesammelt wird, anzulegen und diese in der Zukunft mit einem möglichen Zugewinn teuer verkaufen zu können, ist keine gewerbliche Tätigkeit, denn diese Absicht verfolgt auch ein privater Sammler – es handelt sich hierbei sozusagen nur um eine Form der Vermögensverwaltung und Geldanlage in Form von Sachgegenständen mit der Absicht einer (einmaligen) Gewinnerzielung. Eine nachhaltige Erzielung von Gewinnen setzt jedoch eine laufende Handelstätigkeit mit den Sammelobjekten voraus.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Geier schrieb am 27. Dezember 2015:

    Was aber wenn der „private Sammler“ seine Sammlung durch eine größere Anzahl von Einzelverkäufen auflöst und dafür ein Gewerbe als umsatzsteuerbefreiten Nebenerwerb anmeldet. Für die oft Jahrzehnte zurückliegenden Einkäufe liegen i.d.R. keine Belege vor und vieles ist auch durch Tausch in den nun zu verkaufenden Bestand gekommen. Sind dann die Verkaufserlöse zu 100%=Gewinn oder ist ein fiktiver Abzugsbetrag, z.B. 30% o.ä. vom Verkaufserlös als „Beschaffungsaufwand“ bei der Einkommens-Steuer anrechenbar?