Kategorien:

Nachhilfe / Unterricht für Kind von der Steuer absetzen

Im Gegensatz zu den Kinderbetreuungskosten, die, falls die Eltern erwerbstätig sind, steuerlich geltend gemacht werden können, kann die / der Nachhilfe / Unterricht der Kinder nicht von der Steuer abgesetzt werden – außer dieser ist direkt mit der Betreuung der Kinder verbunden und bildet mit dieser eine Einheit.

Nachhilfe Unterricht von der Steuer absetzen

Das kann beispielsweise bei einem Sprachunterricht der Fall sein, der neben der eigentlichen Betreuung erfolgt und untrennbar mit dieser verbunden ist. Das klassische Beispiel hierfür wäre ein zweisprachiger / mehrsprachiger Kindergarten mit speziellen Betreuern oder auch fremdsprachige Lehr- und Betreuungskräfte, die die Kinder betreuen und diesen gleichzeitig Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, indem diese nur in ihrer Muttersprache ansprechen dürfen.

Wichtig ist, dass der Betreuungscharakter im Vordergrund steht bzw. Bestandteil der Tätigkeit ist, denn laut Gesetzgeber gehört die Nachhilfe oder der (Heim) Unterricht der Kinder, wie auch der Musikunterricht / die Musikschule oder andere „Maßnahmen zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten“ zu den Kosten der privaten Lebensführung – und diese kann man in keinem Fall von der Steuer absetzen.

Entscheidend: Unterricht mit Betreuung oder Betreuung mit Unterricht?

Dies hat sich jedoch durch das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (2 K 1522/10), welches noch zur Revision ausgesetzt ist, vorläufig geändert – aber: Ob man die Nachhilfe / den Unterricht von der Steuer absetzen kann hängt von einem wichtigen Detail ab: Handelt es sich um Unterricht mit Betreuung oder Betreuung mit Unterricht?

Denn: Im Beispielfall wurden die Kinder der Kläger im Kindergarten zwar in erster Linie durch deutsche Kindergärtnerinnen betreut, aber zusätzlich auch durch französische Muttersprachler, welche nur in ihrer Muttersprache mit diesen reden sollten – dieses „Extrapersonal“ mussten jedoch die Eltern im Rahmen eines Fördervereins zahlen und wollten die Kosten hierfür steuerlich als berufsbedingte Betreuungsaufwendungen geltend machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich bei der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen um die „Vermittlung von besonderen Fähigkeiten“ (Unterricht) handelt, welche nicht absetzbar ist – das Gericht entschied jedoch gegen das Finanzamt, da durch die französischsprachigen Kindergärtner zwar die Sprache vermittelt und gelehrt wird, jedoch die Kinderbetreuung im Vordergrund stand. Und: Da die Sprachvermittlung mit der Betreuung eine untrennbare Einheit bildete, darf das Finanzamt auch keine anteilige Berechnung geltend machen.

Das heißt in der Praxis: Lässt man die eigenen Kinder in erster Linie betreuen, ob extern ähnlich wie im Beispielfall oder zuhause durch eine Tagesmutter, und werden dabei in Einheit Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, z. B. Fremdsprachenkenntnisse, so kann diese Leistung im Rahmen der beruflichen Betreuungsaufwendungen geltend gemacht werden.

Liegt jedoch vorrangig eine Vermittlung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines zielgerichteten Unterrichts vor und erfolgt die Betreuung nur indirekt (durch körperliche Anwesenheit während des Unterrichts), so kann dies nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Mögliche Änderung der Berücksichtigung ab 2012

Ob nun viele Eltern ihre Kinder zukünftig „steuerfreundlich“ im Tennisclub oder bei einem Nachhilfeinstitut betreuen lassen, wo den Kinder in Einheit mit der Betreuung eben auch Fertigkeiten im Rahmen der Betreuung vermittelt werden, oder nicht wird sich mit dem für 2012 geplanten Steuervereinfachungsgesetz entscheiden – denn ja nachdem, wie die Zustimmung des Bundesrates ausfällt, kann es bei den Kosten für die Kinderbetreuung in Zukunft in Zukunft nach wie vor wichtig sein, ob diese privat oder beruflich veranlasst sind oder nicht.

Derzeit ist geplant, dass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung nicht mehr nach privat (Unterricht / Nachhilfe) und berufsbedingt (Tagesmutter usw.) gesplittet werden muss – was sich wie ändern wird, werden wir auch Steuerncheck.net zeitnah veröffentlichen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar