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Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen

Wer längere Zeit von zuhause weg ist und nicht an seinem eigenen Wohnort lebt, der kann bei der Steuererklärung den beruflich bedingten Mehraufwand in Form der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch dann, wenn man aufgrund von Saisonarbeit nur mehrere Monate nicht zuhause sein kann.

Zu den absetzbaren Kosten zählt auch der so genannte Verpflegungsmehraufwand, da man sich natürlich auch an seinem Einsatzort verpflegen muss. Dieser Verpflegungsmehraufwand ist jedoch auf 3 Monate befristet, danach kann er nicht mehr als Kosten die in Form der doppelten Haushaltsführung entstehen von der Steuer abgesetzt werden.

Eine Ausnahme gilt hier bei Saisonarbeit: Hier gilt die Frist von 3 Monaten nicht, wenn die Saisonarbeit erneut aufgenommen werden sollte.

An einem Beispiel: Wer aufgrund eines beruflich bedingten Ortswechsels 3 Monate an einem anderen Ort arbeiten muss und dafür eine Zweitwohnung benötigt, danach wieder an seinen Heimatort zurückversetzt wird und nach wenigen Monaten wieder für mehrere Monate an einen anderen Ort versetzt wird kann erneut den Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen.

Für den Verpflegungsmehraufwand sind keine konkreten Kostennachweise erforderlich, was konkret am Einsatzort verbraucht wird, er stellt somit einen pauschalen Freibetrag dar, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt wird.

Er wird nach folgenden Kriterien gewährt:
– Wer 24 Stunden von seinem Hauptwohnsitz abwesend ist, kann 24 Euro pro Tag geltend machen.
– Wer mehr als 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden von seinem Hauptwohnsitz abwesend ist, kann 12 Euro pro Tag geltend machen.
– Wer mehr als 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden von seinem Hauptwohnsitz abwesend ist, kann 6 Euro pro Tag geltend machen.

Der Verpflegungsmehraufwand ist übrigens nicht nur an einen Zweitwohnsitz oder eine kurzfristige Versetzung von wenigen Monaten gebunden, er fällt auch für Dienstreisen an und man kann auch hier den Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen. Für Dienstreisen im Ausland kann man einen noch höheren Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Palanac schrieb am 9. Februar 2013:

    Dienstreise nach Südafrika,
    wie hoch ist die Übernachtungs- Pauschale?