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Versicherungen und Vorsorge von der Steuer absetzen

Versicherungen kann man seit 2010 nicht mehr pauschal über die Vorsorgepauschale von der Steuer absetzen – aber: diese Änderung ist durchweg positiv, da nun höhere Beträge als bislang abgezogen werden können und somit die Steuerlast deutlich gesenkt werden kann. Wichtig ist auch, dass die Versicherungen, die man von der Steuer absetzen kann, neu eingeteilt wurden.

Folgende Beiträge für Versicherungen kann man nun von der Steuer absetzen:
– Beiträge für Aufwendungen zur Altersvorsorge
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
– Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Basistarif)
– Beiträge zu gesetzlich freiwilligen Versicherung (z. B. Selbständige, „Überzahler“)
– Beiträge zur Unfallversicherung
Beiträge zur Haftpflichtversicherung
– Beiträge zur Risikolebensversicherung

Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können nur dann abgesetzt werden, wenn es sich um Beiträge für den Basistarif handelt, der die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Das muss zwar laut Gesetz ohnehin so sein, trotzdem sollte genau geprüft werden, ob dem in der Praxis auch so ist, um die Absetzbarkeit am Ende des Jahres nicht zu gefährden.

Die Beiträge zur Lebensversicherung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Risikolebensversicherung handelt, die nur im Todesfall die Versicherungssumme auszahlt. Kapitalbildende Lebensversicherungen, die eine Auszahlung nach Ablauf der Laufzeit oder eine monatliche Rente nach Ablauf der Laufzeit vorsehen, fallen nicht darunter.

Wichtig: Zwar können die Altersvorsorgeaufwendungen nach wie vor abgesetzt werden, aber weiterhin nur bis zur Höchstgrenze von 13.600 Euro bei Singles und bis zu 27.200 Euro bei Verheirateten – inklusive der Zuwendungen des Arbeitgebers, wodurch die tatsächlich möglichen Ausgaben, die abgesetzt werden können, in der Praxis nahezu halbiert werden.

Nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, bzw. zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Krankenversicherung im Basistarif (siehe oben), sind jetzt unbeschränkt von der Steuer abzugsfähig. Sollte der Höchstbetrag von 2.800 Euro ausgereizt werden, so sind auch die Kosten für die anderen aufgeführten Versicherungen zusätzlich abzugsfähig.

Vorsicht: Sollte die gesetzliche Krankenversicherung die Versicherung bezuschussen, sinkt der Höchstbetrag von 2.800 Euro auf 1.900 Euro ab!

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