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Steuer auf Mieteinkünfte: Teilerlass der Grundsteuer möglich

Wer als Vermieter ein niedrigeres Einkommen aus Vermietung und Verpachtung als in den Vorjahren bezieht, kann dadurch einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer erwirken. Aber: Die Mindereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen signifikant niedriger ein, ein geringer Einnahmenausfall ist nicht ausreichend.

Teilerlass abhängig vom Einnahmeausfall

Teilerlass der Grundsteuer für VermieterSo gilt zum einen, dass nur die Grundsteuer eines bebauten Grundstücks teilweise erlassen werden kann, welches vermietet oder verpachtet wird – zum anderen richtet sich die Höhe des Teilerlasses nach der Höhe des tatsächlichen Einnahmeausfalles im Vergleich zum normalen Einnahmeniveau.

Sollte der Rohertrag aus Vermietung und Verpachtung um mehr als 50 % gegenüber dem normalen Rohertrag sinken, besteht damit ein Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer in Höhe von 25 % – bei einem totalen Ausfall der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (100 % Mietminderung) ist auch ein Teilerlass von 50 % der zu leistenden Grundsteuer möglich.

Neuregelung gilt auch rückwirkend

Von Nachteil ist diese Neuregelung jedoch für alle, welche im Jahr 2008 von einer anderen Neuregelung profitiert haben – denn im Jahr 2008 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Teilerlass bereits bei einer unverschuldeten Minderung des Rohertrages von 20 % möglich war (jedoch nicht in dieser Größenordnung).

Da die Neuregelung zum Teilerlass der Grundsteuer auch rückwirkend gilt, wird damit die davor geltende Regelung außer Kraft gesetzt. Dieses Vorgehen seitens des Gesetzgebers ist laut Bundesfinanzhof (Urteil Az. II R 36/10) zulässig, so dass auch rückwirkend gewährte Steuervergünstigungen entfallen.

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