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Steuerberechnung – Lohnsteuer und Einkommensteuer

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung kann sich für den einen oder anderen Steuerzahler schon mal eine unangenehme Überraschung ergeben – je nachdem, wie der Einkommensteuerbescheid aussieht. Für positive Überraschungen sorgen dabei natürlich die Steuerrückerstattungen – Steuernachzahlungen sind weniger gern gesehen.

Es macht Sinn, sofern man keinen Steuerberater mit der Erklärung der Steuer beauftragt hat, im Vorfeld der Abgabe eine Steuerberechnung durchzuführen. Eine solche Steuerberechnung ist gar nicht so kompliziert und erfolgt am bequemsten über einen der vielen kostenlosen Steuerrechner im Internet – optimalerweise wird dabei der offizielle Abgabenrechner des Ministeriums für Finanzen verwendet, denn hier wird der Datenschutz auf jeden Fall gewährleistet, außerdem ist eine Aktualität des Steuerrechners gegeben.

Man ist aber auch auf einen solchen Steuerrechner nicht angewiesen, die Formeln zur Steuerberechnung sind leicht verständlich und nachvollziehbar. So ergeben sich nach § 32a Einkommensteuergesetz folgende Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer: ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 8.005 Euro bis 13.469 Euro ergibt sich die ESt aus (912,17*Y + 1.400)*Y, wobei Y = (zvE – 8.004)/10.000. Entsprechend ergibt sich für einen Verheiraten mit einem Einkommen von 11.000 ein Steuersatz von 4,55% bzw. eine Steuerlast von 501,00 Euro.

Bei einem Verdienst zwischen 13.470 Euro und 52.881 Euro lautet die Formel: ESt = (228,74*Y + 2.397)*Y + 1.038, wobei Y = (zvE – 13.469)/10.000. Kürzer wird die Steuerberechnung Formel bei einem Einkommen zwischen 52.882 Euro und 250.730 Euro: ESt = 0,42*zvE – 8.172, bei einem Verdienst ab 250.731 Euro beläuft sich die Formel auf ESt = 0,45*zvE – 15.694. Liegt der Verdienst bei maximal 8.004 Euro pro Jahr, fällt keine Einkommensteuer an.

Zur Berechnung der Lohnsteuer empfiehlt es sich wiederum, den Abgabenrechner online zu nutzen.

Angegeben werden müssen das Geburtsjahr, die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge, inwiefern Kirchensteuer gezahlt werden muss, wie hoch der Bruttolohn ist und in welcher Höhe die Versorgungsbezüge liegen, wie hoch der Beitrag zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, privaten Pflege- und Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ist und inwiefern Steuerfreibeträge oder zusätzlich anzurechnende Beträge abseits des Arbeitslohns anzugeben.

Die Berechnung durch einen Abgabenrechner stellt natürlich keinen verbindlichen Steuerbescheid dar, dieser wird einzig durch das Finanzamt ermittelt.

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