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Wohnen im Ausland – Steuer in Deutschland

Wer seinen Aufenthalt im Ausland hat und auch dauerhaft im Ausland wohnt, der ist in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, sondern nur beschränkt steuerpflichtig. Er unterliegt somit nicht vollständig den deutschen Steuergesetzen und der deutschen Steuerpflicht, wohl aber bestimmte Einkommen und Erträge.

Wer beispielsweise Geldanlagen in Deutschland hat, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland erzielt oder eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Deutschland hat, der muss diese Gewinne und dieses Einkommen der deutschen Steuer unterwerfen und diese sind, wenn auch nicht das Einkommen in Deutschland, weiterhin der deutschen Steuerpflicht unterworfen.

Das verstößt auch nicht gegen EU Recht oder das (bilaterale) Doppelbesteuerungsabkommen, wenn z. B. im Fall einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & Co KG, usw.) dieser Anteil vor dem Wegzug aus Deutschland gehalten wurde. Es gilt in diesem Fall weiter die deutsche Steuer, die regelmäßig entrichtet werden muss.

Der einzige Vorteil ist, dass im Rahmen der Doppelbesteuerung im Ausland, wie auch die Steuer aus dem Ausland in Deutschland, bei der dort abzuführenden Steuer angerechnet werden kann. Da je nachdem die deutschen Steuern höher ausfallen als die Steuer in Deutschland, kann hier eine Steuerpflicht ganz entfallen, wenn die Steuer bereits in Deutschland gezahlt wurde.

Leider gibt es für diesen Fall keine weitere Minderung oder Erleichterung. Auch mit einer Aufgabe der deutschen Position ist nicht zu rechnen, da diese Herangehensweise der Steuererhebung nicht gegen geltendes EU Recht verstößt und unbeschränkt steuerpflichtige Steuerzahler in Deutschland umgekehrt auch dieses Verfahren auf die in Deutschland zu entrichtende Steuer anwenden können, wenn auch mit erheblich mehr Einschränkungen.

Im Gegensatz zur Steuer in Deutschland, wenn man im Ausland wohnt, ist jedoch noch strittig, ob dies rechtens ist. Hierbei wird jedoch nicht die Zulässigkeit der Steuer an sich angezweifelt, sondern nur das deutsche Verfahren, das „Ausland“ bei der Steuerverrechnung wieder getrennt zu behandeln, siehe: