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Diebstahl von Dienstwagen – Steuer

Die Unterscheidung in Privatfahrt und Dienstfahrt hört bei einem Firmenwagen nicht einmal bei dessen Zerstörung oder einem Diebstahl auf, denn auch hier interessiert sich das Finanzamt dafür, ob der Dienstwagen zum Zeitpunkt des Diebstahls privat oder beruflich verwendet wurde.

Wichtig ist dies, um festzustellen, wie der Diebstahl versteuert werden muss – denn hier gilt das gleiche wie bei einem Unfall während einer Dienstfahrt oder einer Privatfahrt: Handelte es sich um eine Privatfahrt, so kann der Verlust des Dienstwagens nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden, sondern muss der privaten Nutzung zugeordnet werden. Würde der Dienstwagen jedoch bei einer Dienstfahrt gestohlen werden, so kann dieser Vermögensschaden infolge dessen doch als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Steuerlich gesehen sollte je nach Möglichkeit der Diebstahl, auch wenn man darauf wenig Einfluss hat, somit während der Dienstreise oder Dienstfahrt erfolgen, damit der zu versteuernde Gewinn durch die oft recht hohe zusätzliche Betriebsausgabe gemindert werden kann. Bei der Privatnutzung sollte der Dienstwagen somit noch strenger gesichert werden als bei einer dienstlichen Nutzung, da in diesem Fall das Unternehmen bei einem Diebstahl wenigstens noch einen Steuervorteil erlangt.

Wichtig ist, dass bei einer Mischfahrt, die sowohl dienstlich als auch privat war, auch der Vermögenswert bei einem Diebstahl anteilig berechnet wird.