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Die Dienstreise von der Steuer absetzen

Steuerpflichtige sollten jede Möglichkeit zum Steuern sparen, die sich anbietet, mitnehmen. Dies gilt natürlich auch für die Kosten, die Steuerpflichtigen im Zuge einer Dienstreise entstehen. Dabei gilt es jedoch, die steuerrechtlichen Regelungen beim Absetzen der Dienstreisen genau zu beachten, denn sonst läuft der Steuerzahler Gefahr, dass das Finanzamt die entstandenen Aufwendungen nicht anerkennt und man so auf den Kosten sitzen bleibt, ohne eine Steuererleichterung zu erfahren.

Dienstreise als Arbeitnehmer von der Steuer absetzen

Für Arbeitnehmer gilt es, Reisekosten und Fahrtkosten als Werbungskosten in ihrem Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen. Sofern es sich nicht um den täglichen Weg zur Arbeit handelt, der abgerechnet wird, sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass ihr Arbeitgeber die Fahrtkosten bescheinigt.

Dazu gehören nicht nur Dienstreisen selbst, sondern auch kürzer angelegte Fahrten mit dem eigenen Pkw, zum Beispiel wenn man etwas für den Arbeitnehmer bei einem Kunden abholen soll, zur Post oder zur Bank fährt. Die Kosten für Dienstreisen werden natürlich nur dann erstattet, wenn sie der Arbeitgeber nicht bereits übernommen hat, was im Zuge einer Reisekostenabrechnung oftmals der Fall ist.

Dienstreise als Selbständiger von der Steuer absetzen

Freiberufler und Selbständige machen die Kosten für Dienstreisen als Betriebsausgaben geltend, und ebenso wie bei Arbeitnehmern gilt für Fahrtkosten die Pendlerpauschale mit 30 Cent je Kilometer, der tatsächlich gefahren wurde, oder aber, wenn man nicht pauschal abrechnen möchte, ist es ebenso möglich, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen, beispielsweise wenn man mit dem Flugzeug, dem Zug oder dem Bus unterwegs war.

Abseits der Fahrtkosten bei Dienstreisen lassen sich natürlich auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung steuerlich absetzen. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten orientiert sich dabei an der Dienstreisendauer, beginnend bei Reisen bis zu acht Stunden mit sechs Euro, bei vierzehn Stunden zwölf Euro und bei mindestens 24 Stunden 24 Euro absetzbarem Anteil. Sofern für Übernachtungen Kosten entstehen und man nicht etwa bei einem Geschäftsfreund unterkommt, müssen die Aufwendungen einzeln anhand von Hotelabrechnungen etc. nachgewiesen werden.

Wenn die Dienstreise ins Ausland geht, werden Tagespauschalen angesetzt, die je nach Land unterschiedlich sind. In Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten allgemein hoch sind, gelten auch höhere Pauschalen, als in Ländern, in denen das Leben im Allgemeinen günstiger ist. So ist ein Tag in Tokio im Zuge einer Dienstreise zum Beispiel mit 72 Euro absetzbar, die Übernachtung mit 140 Euro, während bei einer Dienstreise nach Rumänien nur 18 Euro pro Tag und 55 Euro pro Übernachtung geltend gemacht werden können.