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Steuer: Ehrenamt und Vollvergütung schließen sich aus!

Wer ein Ehrenamt ausübt hat in einem gewissen Umfang Anspruch auf den Ersatz seiner Kosten, falls diese im Rahmen seines Amtes anfallen – schließlich soll niemand noch zusätzlich zu seiner Zeit und Arbeitskraft noch Geld mitbringen müssen. Problematisch ist dies jedoch aus steuerlicher Sicht, wenn der Umfang des Kostenersatzes eine gewisse Grenze überschreitet.

Aufwendungsersatz ja, „echte“ Vergütung nein

Ehrenamt Vergütung SteuerWas prinzipiell steuerfrei ist, ist der sogenannte Aufwendungsersatz, der Kosten begleichen soll, die im Rahmen des Ehrenamtes entstanden sind – z. B. für Arbeitsmittel oder Fahrtkosten. Was jedoch nicht mehr unter die Steuerfreiheit fällt ist die Erstattung von Kosten, die dem im Ehrenamt entstandenen Aufwand oder dessen Bedeutung abdecken sollen – z. B. falls ein ehrenamtlich tätiger Anwalt für seinen zeitlichen Aufwand oder, ähnlich einem Erfolgshonorar, für den bearbeiteten Fall eine Vergütung erhält.

Das gilt vor allem, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht nur wie eine (haupt)berufliche Tätigkeit vergütet wird, sondern auch deren Umfang erreichen sollte, so dass ein eigennütziges Erwerbsstreben angenommen werden kann.

Umsatzsteuerpflicht bei nicht ehrenamtlicher Tätigkeit

Sollten Einnahmen dieser Art erzielt werden, so sind diese nach Ansicht der Gerichte umsatzsteuerpflichtig. So urteilte beispielsweise das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 138/10 ) im Fall eines ehrenamtlichen Nachlasspflegers, der seitens des Nachlassgerichtes eine Vergütung von mehr fast 24.000 Euro für die ehrenamtliche Bearbeitung von 40 Pflegschaften erhalten hat, dass dieser umsatzsteuerpflichtig sei, da

  • eine Vergütung in dieser Höhe nicht als Aufwendungsersatz für tatsächlich entstandene, reine Kosten betrachtet werden kann und
  • eine Übernahme von 40 Pflegschaften nicht mehr als Ehrenamt gesehen werden kann. Aus Sicht des Gerichtes und der aktuellen Rechtssprechung ist die Grenze zu einer beruflichen Tätigkeit bereits ab einem Volumen von 10 (!) Pflegschaften erreicht.

Wer eine Vergütung aus einem Ehrenamt erzielt sollte somit darauf achten, dass nicht nur die Grenze der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes nicht überschritten wird, sondern auch, dass die Vergütung, da das Finanzamt seit geraumer Zeit hier etwas genauer hinschaut, nicht eine gewisse Grenze überschreitet bzw. der Nachweis erbracht werden kann, dass es sich dabei um einen reinen Kostenersatz für im Ehrenamt entstandene Ausgaben oder Auslagen handelt.

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