Kategorien:

Mecklenburg-Vorpommern: Steuerliche Entlastung für Geschädigte

Durch die enormen Unwetterschäden in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 durch Hochwasser, Regen, Sturm und Hagel stellt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern allen Betroffenen aufgrund der erhöhten finanziellen Belastung die Möglichkeit zur Verfügung, die fälligen Steuern stunden zu lassen – und das in der Regel ohne die dann zusätzlich anfallenden Zinsen.

Wer wird wie entlastet?

Wer in Mecklenburg-Vorpommern darlegen kann, dass er von den Unwetterschäden unmittelbar betroffen ist und dies in einem finanziell nicht unerheblichen Ausmaß, kann beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Stundung der fälligen bzw. zukünftigen Steuern bis zum Ende des Jahres (Stichtag: 31.12.2011) sowie eine Anpassung auf die Einkommensteuervorauszahlung beantragen.

Die persönlichen Verhältnisse müssen hierbei ausreichend und glaubhaft dargelegt werden, auch wenn seitens des Finanzamts zugesichert wurde, dass die Anforderungsvoraussetzungen im Gegensatz zum herkömmlichen Stundungsverfahren und Antragsverfahren weniger streng gehandhabt werden sollen.

Ausgenommen § 222 AO, Satz 3 und 4 – das heißt, dass es den Finanzämtern frei steht, auf die Erhebung von Zinsen zu verzichten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Kann und nicht um eine Muss Regelung, auch wenn im Zuge des Erlasses in der Regel von der Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll.

Steuer für 2012 nicht voll inbegriffen

Wichtig ist jedoch, dass alle Stundungsanträge, welche für Steuern, die erst nach dem 31.12.2011 fällig werden würden, nicht so ohne Weiteres von der Entscheidung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern profitieren können – diese erfordern im Gegensatz zu den anderen Anträgen auf Stundung eine besondere Begründung.

Entlastung auch für Vollstreckungen

Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Steuerzahler, die von einer Vollstreckung bedroht sind – auch diese können sich auf diese Entscheidung berufen und eine Stundung der bisher fälligen und fällig werdenden Steuern berufen, sofern sie ebenfalls unmittelbar und in erheblichem Maß durch Schäden betroffen sind.

Jedoch gilt die mögliche Befreiung von den Stundungszinsen nur eingeschränkt, da lediglich die Zuschläge und Zinsen für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 zu erlassen sind, jedoch nicht für den Zeitraum davor.

Hinterlassen Sie einen Kommentar