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Erstattung von Unfallkosten: Unterschiedliche Steuer

Unfälle im Arbeitsleben gehören nicht zu den angenehmsten Erfahrungen im Leben, aber sie passieren und lassen sich selten vorhersehen oder vermeiden. Vorhersehen lässt sich jedoch, wie das Finanzamt die Erstattung der Unfallkosten steuerlich handhabt, denn je nachdem gilt die Erstattung der Unfallkosten als steuerpflichtiges Zusatzeinkommen – oder nicht.

Für das Finanzamt stellt es nämlich einen erheblichen Unterschied dar, wo sich dieser Unfall ereignet hat: denn die Fahrt zur Arbeit oder eine Fahrt während der Arbeit stellen verschiedene steuerliche Sachverhalte dar: Die Fahrt zur Arbeit hat den privaten Charakter in Form einer Privatfahrt, die während der Arbeit hat hingegen dienstlichen Charakter und ist somit eine Dienstreise.

Es gilt: Sollte sich der Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder Dienstreise ereignet haben und der Arbeitgeber die Erstattung der Unfallkosten, z. B. in Form der Reparatur oder der Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, übernehmen, so handelt es sich nicht um einer steuerpflichtige Ersatzleistung, sondern um Reisenebenkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden. Das heißt: Diese Erstattung von Unfallkosten ist steuerfrei!

Wer aufgrund seines Berufes zur doppelten Haushaltsführung gezwungen ist und sich ein Unfall auf dem Weg zwischen der Hauptwohnung und der Zweitwohnung ereignet, so ist die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber dann steuerfrei, wenn sich der Unfall:
– auf der ersten Hinfahrt,
– der letzten Rückfahrt,
– oder während einer regelmäßigen (z. B. wöchentlichen) Heimfahrt
innerhalb der ersten 2 Jahre ereignet – sonst nicht.

Ereignet sich der Unfall jedoch auf dem Weg zur Arbeit, so stellt die Erstattung von Unfallkosten einen Werbungskostenersatz dar, der als Zusatzentgelt steuerpflichtig ist. Diese können jedoch auch vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal als Werbungskosten versteuert werden.

Steuerlich komplizierter wird es, wenn die Erstattung von Unfallkosten bei einem Unfall durch den Arbeitgeber übernommen werden sollte, wenn es sich um eine Fahrt handelte, die aufgrund einer wechselnden Einsatztätigkeit (z. B. Montage) ereignete. Hier gilt:

– Konnte für die Fahrt die Dienstreisepauschale angesetzt werden und handelte es sich somit um eine Dienstreise, so ist die Erstattung von Unfallkosten steuerfrei.

– Konnte für die Fahrt nur die Entfernungspauschale / Pendlerpauschale genutzt werden, so ist die Erstattung von Unfallkosten nicht steuerfrei sondern steuerpflichtig. Es gilt hier die gleiche Regelung wie bei einer Fahrt zur Arbeit.

Generell gilt, dass die Erstattung von Unfallkosten für Unfälle im Rahmen einer Privatfahrt, die der Arbeitgeber übernimmt, z. B. damit die Mobilität wiederhergestellt wird, weil der Arbeitnehmer sonst keine dienstlichen Aufgaben mehr wahrnehmen kann oder nicht zur Arbeit kommen kann, so handelt es sich hier stets um ein zusätzliches, und damit steuerpflichtiges, Arbeitsentgelt.

Für sämtliche Fahrten in einem beruflichen Zusammenhang, z. B. auch einen beruflich bedingten Umzug, gilt hingegen, dass die Erstattung von Unfallkosten steuerfrei ist – vor allem bei einem beruflich bedingten Umzug, denn diese Kosten können z. B. auch durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Und somit in der logischen Konsequenz auch die Unfallkosten.