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Gutschein Steuer – müssen Gutscheine versteuert werden?

Generell ist es ja so, dass am Ende des Monats bei vielen Arbeitnehmern nicht mehr unbedingt viel an Nettogehalt übrig bleibt. Diese Problematik ist auch vielen Arbeitgebern bekannt, und entsprechend kommt es immer öfter vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diverse Zuwendungen bzw. Sachzuwendungen zukommen lassen, wie zum Beispiel Geschenkgutscheine oder Tankgutscheine. Doch wie müssen Gutscheine versteuert werden?

Grundsätzlich sind Sachbezüge steuerfrei, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen: der übliche Endpreis muss angesetzt werden und der so genannte geldwerte Vorteil darf einen Betrag von monatlich 44 Euro nicht übersteigen, wobei eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Einhaltung dieser Freigrenze erlaubt ist.

Diese Betragsgrenze von 44 Euro pro Monat gilt für sämtliche Sachgeschenke, egal ob sie zu einem speziellen Anlass überreicht werden, oder nicht, alle Warengutscheine wie zum Beispiel Tankgutscheine bzw. Benzingutscheine und die verbilligte oder sogar unentgeltliche Überlassung von Job-Tickets bezüglich der Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.

Arbeitgeber versorgen ihre Arbeitnehmer in der Praxis mit diversen Warengutscheinen oder Benzingutscheinen um die Freigrenze für Sachbezüge, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist, in Höhe von monatlich 44 Euro nutzen zu können.

Bei Urteilen bezüglich Tankkarten, Geschenkgutscheinen und Tankgutscheinen wird ganz klar zwischen Sachlohn und steuerpflichtigem Barlohn unterschieden:

Grundlegend ist dabei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs immer, welche Vereinbarungen innerhalb des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden, entscheidend ist also der Rechtsgrund des Zuflusses. Finanzämter hatten Nachforderungsbescheide und Lohnsteuerhaftungsbescheide erlassen, weil Arbeitnehmer zum Beispiel Geschenkgutscheine in Höhe von 20 Euro für eine große Einzelhandelskette vom Arbeitgeber erhalten hatten.

Richtungsweisend ist also, welche Leistungen dem Arbeitnehmer zu stehen bzw. welche Leistungen er von seinem Arbeitgeber beanspruchen darf und kann. Wird vom Arbeitnehmer einzig die Sache selbst beansprucht, so ist eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz für Sachbezüge möglich.

Irrelevant ist dann auch, inwiefern der Arbeitgeber zur Anspruchserfüllung eigenhändig aktiv werden muss oder aber dem Arbeitnehmer gestattet wird, auf Kosten des Arbeitgebers Waren bzw. Güter bei einem Dritten einzukaufen. Entsprechend handelt es sich also auch dann um steuerfreie Sachbezüge, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer veranlasst, die zweckgebunden ist.