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Pflegepauschbetrag und Abzugsbetrag für haushaltsnahe Hilfen

Wer einen Familienangehörigen, der hilflos ist, unentgeltlich und persönlich pflegt, der kann für diesen Aufwand den Pflegepauschbetrag von 924 Euronutzen und steuerlich geltend machen. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, muss nicht nachgewiesen werden, welche Kosten tatsächlich entstehen, was im Fall des Falles auch schwer möglich sein dürfte.

Aber: Dieser kann nur genutzt werden, wenn man sich der Pflege (des Angehörigen) nicht entziehen kann, z. B. wenn man rechtlich dazu verpflichtet ist oder sich aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet fühlt. Während der rechtliche Standpunkt vor allem für Personen gilt, für die man die Vormundschaft innehat, gilt der sittliche bereits dann, wenn man sich der pflegebedürftigen Person verbunden fühlt – z. B. weil es sich um die eigene Mutter oder den Vater oder eine andere Person handelt, mit der man persönlich stark verbunden ist.

Die Pflegebedürftigkeit muss außerdem entweder mittels eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk H (hilflos) oder durch das Versorgungsamt bescheinigt werden. Außerdem muss die Pflege des Pflegebedürftige, um den Pflegepauschbetrag nutzen zu können, selbst erfolgen – nur das wo, also ob im eigenen Heim oder im Haushalt des Pflegebedürftigen, ist egal.

Aus diesem Grund lehnte das Finanzamt bisher ab, dass man sowohl den Pflegepauschbetrag als auch den Abzugsbetrag für haushaltsnahe Hilfen nutzen konnte, die z. B. bei der Pflege unterstützend helfen oder diese temporär übernehmen können – denn auch ein Pflegender hat ein Recht auf Urlaub und Erholung von der Pflege!

Nur: Sollte eine Hilfskraft, die man als haushaltnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen möchte, pflegen, so übernimmt man die Pflege nicht mehr selbst – und damit kann auch der Pflegepauschbetrag nicht genutzt werden.

Diese Verfahrensweise ist aber falsch, denn: Für die Absetzbarkeit und die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags reicht auch nur eine teilweise, persönliche Pflege aus – so kann dieser auch dann genutzt werden, wenn die Pflegeperson beispielsweise unter der Woche in einem Pflegeheim ist, da der Pflegende z. B. arbeiten muss, und nur an den Wochenenden vom Pflegenden in seiner Wohnung betreut wird. Für die Nutzung des Pflegepauschbetrags ist eine Pflege von mindestens 10 % erforderlich.

Das heißt natürlich auch, dass wenn die häusliche Pflege, also wenn der zu pflegende Angehörige nicht in einem Pflegeheim, sondern beim Pflegenden wohnt oder in seinem eigenen Haushalt, dass man auch eine zusätzliche Hilfskraft als haushaltsnahe Dienstleistung, sofern der Hilfsbedürftige im Haushalts des Pflegers wohnt, von der Steuer absetzen kann – auch wenn die Pflege eben nicht in Vollzeit erbracht wird. Ausschlaggebend ist nur der 10 % Anteil.

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