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Kosten für Haushaltshilfe von der Steuer absetzen

Noch ist es möglich, auch wenn die Bundesregierung plant, einen Riegen vorzuschieben: das Absetzen der Kosten für eine private Haushaltshilfe. Denn eine solche Haushaltshilfe fällt in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, deren Absetzbarkeit ursprünglich eingeführt wurde, um Schwarzarbeit in Deutschland zu unterbinden. Damit man die Kosten für die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen kann, muss man sich allerdings an gewisse Regelungen halten.

Unterschieden wird zwischen zwei Möglichkeiten: entweder ist die Haushaltshilfe kurzfristig oder geringfügig beschäftigt, oder aber sie ist sozialversicherungspflichtig im Haushalt des Steuerzahlers beschäftigt.

Bei geringfügiger Beschäftigung, also wenn die Haushaltshilfe im Rahmen eines 400-Euro Jobs im Privathaushalt des Steuerzahlers angestellt ist, erhält der Steuerzahler eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG.

Dafür besteht jedoch die Pflicht, dass der Beschäftigte durch den Steuerzahler bei der Minijob-Zentrale, und zwar der Knappschaft Bahn-See, anmeldet. Dazu wird das so genannte Haushaltsscheck Verfahren genutzt. Die Minijobzentrale selbst übernimmt dann auch die Berechnung der Pauschalbeträge, die für die geleistete Arbeit der Haushaltshilfe durch den Arbeitgeber abzuführen sind. Der Betrag wird vom Konto des Arbeitgebers abgebucht, und zwar halbjährlich im Nachhinein – das heißt, der Arbeitgeber geht nicht in Vorausleistung.

Der Arbeitgeber selbst hat auch die Wahl, inwiefern er sich für die pauschale Besteuerung oder die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte entscheidet – bei pauschaler Versteuerung fallen 2% an, inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die Haushaltshilfe muss den Lohn dann auch nicht in der Einkommensteuererklärung aufführen.

Für den Arbeitgeber hinzu kommen allerdings noch 12,27% des Bruttolohns als Sozialversicherungsbeiträge, die Haushaltshilfe hat das Recht, die pauschale Rentenversicherung in Höhe von 5% aus eigener Tasche voll aufzustocken. Steuerermäßigt sind letztendlich nur das Gehalt des Arbeitnehmers sowie die pauschale Lohnsteuer bzw. die Pauschalabgaben, Sachbezüge zählen nicht dazu.

Findet die Haushaltshilfe Anstellung in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis, so muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen, der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer entsprechend an das jeweilige Finanzamt ab – genauso möglich ist aber auch eine Pauschalversteuerung in Höhe von 20%. Außerdem muss der Arbeitgeber die Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden, berücksichtigt im Sinne der Steuerermäßigung werden Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitslohn.

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