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Kosmetikerin von der Steuer absetzen

Eine Kosmetikerin bietet eine Leistung am Markt an, die laut dem deutschen Steuerrecht gewerbesteuerpflichtig und auch umsatzsteuerpflichtig ist. Auch kann man eine Kosmetikerin nicht von der Steuer absetzen. Jedoch gibt es hiervon einige Ausnahmen, die sowohl für Gewerbetreibende als auch für Steuerzahler steuermindernd sind.

So kann man die Behandlung zuhause durch eine Kosmetikerin auch als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden, wenn diese medizinisch notwendig sein sollte. In diesem Fall kann man als Steuerzahler 20 % des Lohnes von der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Person, die behandelt wurde, nicht das Haus eigenständig verlassen konnte bzw. dieser das nicht zugemutet werden kann, z. B. im Fall stark pflegebedürftiger Angehöriger und Verwandten, die zuhause gepflegt werden müssen und teilweise transportunfähig sind.

Um eine haushaltsnahe Dienstleistung auch als solche absetzen zu können, muss die Leistung – was sich bei einer transportunfähigen oder nur eingeschränkt transportfähigen Person, da ihr der Weg zur Kosmetikerin oder auch zum Friseur nicht zuzumuten ist, aus der Sache an sich ergibt – aber auch zuhause behandelt werden.

Eine Kosmetikerin kann hier ebenfalls Steuern sparen – denn sollte sie eine Behandlung eines Kunden nach ärztlichen Vorgaben und / oder unter ärztlicher Aufsicht durchführen, so fällt hierfür keine Umsatzsteuer an. Denn es gilt hier, dass eine freiberufliche Leistung in Form eines Heilberufs erbracht wurde.

Die Kosmetikerin an sich ist zwar keine freiberuflich Selbständige, die somit umsatzsteuerpflichtig ist, aber der Arzt, in dessen Auftrag, nach dessen Vorgaben und unter dessen Aufsicht sie die Behandlung durchführt und somit keine Dienstleistung als Gewerbe, sondern in Form eines Heilberufs erbringt. Wichtig ist hierfür nur, dass die Behandlung medizinisch notwendig, z. B. bei starker Akne, ist.

In diesem Fall ist sie wie ein Freiberufler dazu berechtigt, die Leistungen dem Arzt oder der Krankenkasse ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, da der behandelnde Arzt, in dessen Auftrag sie tätig wurde, diese ebenfalls ohne Umsatzsteuer abrechnet.

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