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Pauschale Steuer abrechnen – nicht immer sinnvoll

Innerhalb der Steuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, Kosten, die ihnen entstanden sind, von ihren zu versteuernden Einkünften abzuziehen, sofern sie abzugsfähig sind. Das kann mitunter in komplizierter Rechnerei und Grübelei ausarten, weswegen es nicht weiter verwunderlich ist, dass sich viele Steuerpflichtige nach einer professionellen Steuerberatung umsehen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, gewisse Kosten pauschal zu benennen.

Vater Staat hat ein Einsehen mit eher buchhaltungsfaulen Steuerbürgern, die ihre Belege nicht sammeln können oder wollen. Zur Erleichterung der Steuererklärung können Steuerpflichtige an diversen Stellen Pauschalen geltend machen, die von ihrem Einkommen abgezogen werden, was sich steuermindernd auswirkt. Dazu gehört natürlich in aller erster Linie der so genannte Arbeitnehmerpauschbetrag: er beträgt 920 Euro pro Steuerjahr, und wird pro Person gewährt. Diese Werbungskostenpauschale wird direkt vom Einkommen abgezogen, dass man diese Kosten auch tatsächlich hatte, muss nicht nachgewiesen werden.

Auch bei den Sonderausgaben können Steuerbürger ihre Kosten pauschal angeben, und zwar mit 36 Euro bzw. 72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung. Anhand der Höhe der jeweiligen Pauschalen lässt sich leicht erkennen, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, die Pauschalen anzugeben und anstatt der tatsächlichen Kosten. In aller Regel ist es so, dass die tatsächlichen Kosten, die man geltend machen könnte, um einiges höher sind, als die Pauschalen, die das Finanzamt veranschlagt.

So macht es von Fall zu Fall Sinn, etwa die Werbungskosten en Detail nachzuweisen. Das lohnt sich bereits dann, wenn man täglich mit Bus, Bahn oder eigenem Auto zur Arbeit fährt und die Fahrtkosten geltend macht: wer mit Bus oder Bahn fährt, kann bis zu 4.500 Euro pro Steuerjahr berechnen, wer das eigene Auto nimmt, hat mehr Spielraum. Konkret abgerechnet wird mit Hilfe der Pendlerpauschale – 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, 32 Cent, wenn man einen Kollegen mitnimmt.

Wer ein eigenes Arbeitszimmer zuhause hat und die berufliche Nutzung sowie die Tatsache, dass kein anderer Arbeitsplatz dafür zu Verfügung steht, glaubhaft nachweisen kann, kann auch diese Kosten geltend machen, ebenso für alle benötigten Arbeitsmittel wie zum Beispiel den Computer – allerdings anteilig, wenn er privat und geschäftlich genutzt wird, Fachliteratur, Arbeitskleidung oder Büroeinrichtung. Auch Sprachkurse, die Reisekosten bei Dienstreisen oder bei Vermietern die Grundsteuer, Renovierungskosten und Schuldzinsen für den Immobilienkredit können geltend gemacht werden. Je nach Einnahmen- und Ausgabensituation kann es also durchaus Sinn machen, die Werbungskosten und Sonderausgaben über die geltenden Pauschalen hinaus zusammenzurechnen und abzusetzen.

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