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Schadensersatz: Steuervorteil nicht anrechenbar

Infolge der Finanzkrise hagelte es einige Urteile zugunsten deutscher Steuerzahler, die über die Risiken des Kaufs von sogenannten Schrottimmobilien nicht ausreichend aufgeklärt wurden und den Schaden mittels einer Schadenersatzklage geltend machen konnten. Der Schadensersatz, der dem Kläger dann zusteht, darf jedoch nicht um einen möglichen Steuervorteil gekürzt werden.

Mit Immobilien kann man Steuern sparen, unabhängig davon, ob diese erfolgreich vermietet werden oder nicht. Schlecht ist das nur dann, wenn man eine Immobilie kauft, deren Kaufpreis weit über ihrem eigentlichen Wert lag oder die am Markt einfach nicht zu vermieten ist, z. B. aufgrund eines Überschusses an Wohnraum. Wer mit Immobilien Steuern sparen möchte, sollte deswegen nicht blind kaufen – denn der Steuertrick wird sonst schnell zur Steuerfalle.

Trotzdem werden diese Immobilien immer wieder am Markt auch von seriösen Banken angeboten – sei es nach der Wende in Ostdeutschland oder vor der Wirtschaftsimmobilie in Spanien oder den USA. Allen gemein ist, dass Anleger stets mit exorbitanten Gewinnen gelockt wurden.

Sollte die Bank nicht auf die Risiken einer Immobilienblase hinweisen oder dass diese Immobilien mit einem erheblichen Risiko verbunden sind, aber auch bei Immobilien in Deutschland, so kann ein Anleger auf Schadensersatz klagen. Sollte einem Gericht dieser Klage stattgeben, so winkt dem geprellten Anleger eine saftige Schadensersatzzahlung, um seinen Verlust wieder wettzumachen.

Aber: Banken verlieren nur ungern vor Gericht und zahlen auch nur ungern einen Schadensersatz und versuchen häufig, diese Zahlung nachträglich zu mindern. Ein Minderungsgrund ist z. B. der Steuervorteil, den der Anleger, Verlust und Schrottimmobilie hin oder her, durch den Kauf der Immobilie erhalten hat.

Der Abzug oder das Gegenrechnen des Steuervorteils vom Schadensersatz ist jedoch nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof erst wieder am 12.10.2010 (Urteil Az. XI ZR 96/09) entschieden hat. Auch wenn der Anleger einen Steuervorteil hatte, kann dieser nicht vom Schadensersatz abgezogen werden – denn zum einen muss auch der Schadensersatz versteuert werden, und somit entsteht wieder ein Steuernachteil, zum anderen müsste die Bank genau belegen können, ob überhaupt ein Steuervorteil in Anspruch genommen und mit der Anlage in eine Schrottimmobilie Steuern gespart wurden.

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