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Verdeckte Gewinnausschüttung – Vorsicht bei der Steuer!

Selbständige entwickeln bei der Möglichkeit Steuern einzusparen eine ungeahnt hohe Kreativität, an die der Staat zu großen Teilen durch die Schaffung diverser Möglichkeiten, Einkommen und Entnahmen unterschiedlich hoch zu versteuern nicht ganz unschuldig ist – nur steuert der Staat dem Ganzen mit einem Rechtsmittel entgegen, welches sozusagen die Antwort auf alle Tricks ist: die verdeckte Gewinnausschüttung.

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist konkret in § 8 des KStG geregelt und soll in erster Linie vermeiden, dass durch verschiedene rechnerische und steuerliche Tricks eine Vermögensverlagerung zwischen einer Gesellschaft und ihren Eignern vollzogen werden kann, ohne dass diese entsprechend besteuert wird – der Staat möchte sich somit auch bei Steuerlöchern die Möglichkeit offenhalten, trotzdem noch Kapitalabflüsse und Zuflüsse entsprechend zu besteuern.

Konkret heißt das, dass durch eine verdeckte Gewinnausschüttung letztendlich nie eine beabsichtigte Einkommensminderung erzielt werden kann, da der Einkommenszuwachs immer auf einer Seite, Gesellschafter oder Gesellschaft, besteuert wird. Da die Einkommensverteilung somit nachrangig ist, wird durch das Rechtsmittel der verdeckten Gewinnausschüttung das Einkommen bzw. die darauf anfallende Steuer nicht gemindert.

Damit ist es auch nicht bzw. nur temporär möglich, dass man durch eine Verschiebung von Einkünften und Gewinnen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Steuern sparen kann, denn auch vor der Verwendung von Gewinnen macht die verdeckte Gewinnausschüttung nicht halt.

Die Regelung zur verdeckte Gewinnausschüttung ist im Gegensatz zu der sonst klar geregelten Rechtslage eine Art deutsches „Common Law“ (Fallrecht / Richterrecht), da die Definition, was konkret eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und was nicht vor allem durch zahlreiche Urteile verschiedener Instanzen der Finanzgerichte und Entscheidungen der Finanzämter und Finanzdirektionen geprägt ist.

Jedoch setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung immer eine Zuwendung ermöglicht durch ein Gesellschaftsverhältnis voraus – das heißt, dass zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Kapitalflüsse vorhanden waren, die ein objektiver Dritter nicht verantwortet hätte oder die dieser nicht erhalten hätte.

Bei der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist das Hauptmaß somit immer eine (unabhängige) dritte Person, der sogenannte Fremdvergleich:
– Würde diese die gleiche Zuwendung erhalten wie ein Gesellschafter?
– Würde diese im gleichen Maß begünstigt werden wie ein Gesellschafter?
– Würde diese einen anderen Dritten aus Sicht einer für den Betrieb bestmöglichen Entscheidung so begünstigen?

Die Antwort ist bei fast allen steuerlichen Möglichkeiten, die man als Selbständiger hat, um steuerlich begünstigte Gewinne in benachteiligende Betriebsausgaben umzuwandeln,  „Nein“ – vor allem dann, wenn es sich um Vorteile und Begünstigungen handelt, die gegen Ende des Geschäftsjahres rückwirkend gewährt werden.

Besonders kritisch und im steten Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung sind Alleingesellschafter oder beherrschende Gesellschafter von Gesellschaften – also jene, bei denen die eigenen Interessen zu starken Teilen die der Gesellschaft überlagern könnten, ohne dass Dritte, wie beispielsweise ein zweiter oder mehrere Gesellschafter, maßgeblichen Einfluss dagegen ausüben können.

Von Nachteil ist das vor allem deswegen, weil auch bei einer zivilrechtlich nicht völlig klar geregelten Sachlage bei Alleingesellschaftern oder Mehrheitsgesellschaftern, auch wenn sie dem Fremdvergleich, siehe oben, standhalten würde, angenommen wird, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt – so werden auch tatsächliche Ausgaben oft nicht den Betriebsausgaben hinzugerechnet, sondern dem Einkommen und der Privatentnahme.

Die verdeckte Gewinnausschüttung macht übrigens nicht vor der eigenen Person halt – sollte man anstatt seiner Person in Vertretung eine nahestehende Person, beispielsweise einen Verwandten, einstellen oder einsetzen und die Entnahme / Betriebsausgabe über diesen laufen lassen, so wird dies trotzdem als verdeckte Gewinnausschüttung dem eigentlichen Gesellschafter zugerechnet.

Und selbst nahe bzw. deckungsgleiche Interessen zwischen Gesellschaftern sind aus Sicht der Rechtsprechung immernoch ein Grund, eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen, wenn eine Entscheidung Gesellschafter wirtschaftlich bevorteilt und einer Fremdprüfung nicht standhalten würde.
Wichtig: Die verdeckte Gewinnausschüttung ist insofern problematisch, als dass sie nicht sofort festgestellt wird, sondern meist erst bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Die Folge ist meist eine deutliche Steuernachzahlung sowohl seitens der Gesellschaft als auch der Gesellschafter, da entsprechende Möglichkeiten, die Steuer nachzugestalten, nicht mehr anwendbar sind – beispielsweise der Verlustvortrag oder Verlustrücktrag.
Siehe ausführlich:
– Verdeckte Gewinnausschüttung: Folgen für die Gesellschaft
– Verdeckte Gewinnausschüttung: Folgen für Gesellschafter