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Kosten für die Weiterbildung von der Steuer absetzen

Wer sich beruflich weiterbildet bzw. fortbildet, hat die Möglichkeit, die ihm entstehenden Kosten von der Steuer absetzen zu können. Dazu darf die Weiterbildung aber nicht privat motiviert sein, sondern muss einen eindeutig beruflichen Bezug vorweisen. Je nachdem, um welche Form der Weiterbildung es sich handelt, werden die Kosten als Werbungskosten bzw. bei Selbständigen als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abgesetzt.

Die Liste der Kosten, die in Zusammenhang mit einer Weiterbildung, einer Fortbildung oder einem Lehrgang abgesetzt werden können, ist lang. Zunächst kann der Teilnehmer die Lehrgangsgebühren geltend machen, das beinhaltet Aufwendungen für Skripte, die Anmeldung, Prüfungen und die Teilnahme selbst. Wer die Kursgebühr in einem Betrag entrichtet, macht die Kosten hierfür im selben Jahr in seiner Steuererklärung geltend, wer sich für eine monatliche Zahlung entscheidet, muss diese Ratenzahlung eventuell in den verschiedenen Kalenderjahren angeben.

Auch die Fahrtkosten lassen sich bei einer Weiterbildung steuerlich absetzen: die Fahrten sind wie Dienstreisen abrechenbar, das schließt nicht nur die Fahrten zum Lehrgang selbst mit ein, sondern auch Fahrten zu ergänzenden Veranstaltungen wie etwa einem Lernkreis oder einem begleitendem Praktikum. Als Beleg für die Fahrtkosten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind Taxiquittungen oder der jeweilige Fahrschein als Beleg ausreichend. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw ist es möglich, die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend zu machen, was allerdings recht umständlich ist: Aufgeführt werden müssen die Nachweise zu Benzin, Steuer, Versicherung, Wertverlust, TÜV-Gebühren, Reparaturen etc.

Wer auf diese umständliche Rechnerei verzichten möchte, sollte sich der Kilometerpauschale bedienen: vorgesehen sind bei Nutzung eines Pkws 30 Cent je gefahrenem Kilometer, bei einem Motorroller oder einem Motorrad 13 Cent je Kilometer, bei einem Mofa oder einem Moped 8 Cent je Kilometer, bei einem Fahrrad 5 Cent je Kilometer.

Neben den Fahrtkosten können auch Aufwendungen für einen eventuellen Verpflegungsaufwand geltend gemacht werden, hierfür gelten pauschalen, die das Finanzamt ohne den Nachweis der tatsächlichen Kosten anerkennt. Die Pauschalen selbst orientieren sich an der Abwesenheit des jeweiligen Kalendertages, an dem die Fortbildung stattfindet, Wegezeiten sind mit einzurechnen. Die Pauschbeträge betragen entsprechend 6 Euro bei 8 Stunden Abwesenheit, 12 Euro bei 14 Stunden Abwesenheit und 24 Euro bei 24 Stunden. Sollte eine Übernachtung notwendig sein, müssen die entsprechenden Kosten einzeln nachgewiesen werden, für das Ausland gelten auch hier Pauschalen.

Von der Steuer absetzen lassen sich auch Lernmittel und Fachliteratur, zwar nicht nur, doch auch besonders im Zusammenhang mit einer Fortbildung, einer Weiterbildung oder einem Lehrgang. Es ist allerdings wichtig, dass von den Büchern nicht einfach nur die Quittungen aufgehoben werden, sondern jeweils der genaue Buchtitel dazu vermerkt wird.