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Kosten für Steuerberater von der Steuer absetzen: Vorsicht!

Der ehemalige Sonderausgabenabzug für Kosten für den Steuerberater ist seit einigen Jahren nicht mehr problemlos möglich, seit dieser gesetzlich im Grunde nicht mehr möglich bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist. Wichtig ist das vor allem für Privatpersonen, die unter der Gesetzesnovelle am meisten zu leiden haben.

Steuerberater absetzen – möglich oder nicht?

Nach der Gesetzesreform ist es nur noch Firmen, Selbständigen oder Freiberuflern möglich, die Kosten für den Steuerberater von der Steuer absetzen zu können, denn der ehemalige Sonderausgabenabzug ist so nur noch in Form der Werbungskosten oder der Betriebsausgaben möglich – Kosten, welche Privatpersonen somit nicht geltend machen können, außer wenn diese in Zusammenhang mit der Beschäftigung oder anderen nichtselbständigen Einkunftsarten stehen. In diesem Fall können die Kosten noch in Form der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt für gemischte Steuerberatungskosten, z. B. falls der Steuerberater sowohl die Steuererklärung für Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als auch für den privaten Teil „in einem Zug“ machen sollte. Hier kann man von der Vereinfachungsregelung profitieren.

Das Profitieren hält sich jedoch auch hier in Grenzen, da diese Kosten meist entweder durch den Pauschbetrag bereits abgedeckt sind oder über der gesetzlichen Höchstgrenze liegen und somit nicht voll anerkannt werden. Somit steckt man häufig in der Zwickmühle, dass die zusätzliche Steuerersparnis durch eine Steuererklärung durch den Steuerberater aufgrund des weggefallenen Sonderausgabenabzuges wieder aufgefressen wird oder man am Ende finanziell schlechter gestellt ist.

Steuerberater für Privatpersonen: Vorsicht

Prinzipiell kann ausgehend von der derzeitigen Situation gesagt werden, dass sich gerade bei eher einfachen, steuerlichen Sachverhalten die Beauftragung eines Steuerberaters durch Privatpersonen fast nicht mehr lohnt, sofern diese über ein entsprechendes Grundwissen verfügen sollten.

Aber: Obwohl verschiedene Gerichte und auch der Bundesfinanzhof immer wieder die derzeit geltende Rechtslage zu Ungunsten des Steuerzahlers bestätigten, so sind trotzdem noch alle Steuerbescheide, in denen auch privat veranlasste Steuerberatungskosten mit einfließen weiterhin vorläufig – das heißt, dass trotz der Rechtsprechung zugunsten des Finanzamtes und des Staates auch hier eine fortbestehende Unsicherheit besteht.

Trotz der aktuellen Situation sollten daher auch die Nachweise für privat veranlasste Kosten weiterhin berücksichtigt und zumindest aufbewahrt werden, auch wenn in naher Zukunft keine Änderung der aktuellen Rechtslage zu erwarten ist – sollte sich jedoch wider Erwarten die Situation ändern, würde man auf mögliche Vorteile und Rückerstattungen verzichten, die nachträglich geltend gemacht werden könnten.

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