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Steuerberaterkosten richtig absetzen

Seit Ende 2012 sind die Gebühren für Steuerberater deutlich gestiegen. Seit 14 Jahren fand bei den Steuerberatern keine Gebührenanpassung mehr statt. Nun werden diese der aktuellen Situation angepasst und entsprechend erhöht. Denn auch die Kosten für Fortbildungen, Kosten der EDV, Miet- oder Pachtkosten, Personalkosten, Strom- und weitere Nebenkosten sind gestiegen. Für einige Mandanten der Steuerberater sind diese Gebühren dennoch zu hoch.

Dies liegt oft daran, dass der Zusammenhang zwischen den Gebühren und der Leistung des Steuerberaters nicht verstanden werden. Die Gebühren für Steuerberater werden nicht wahllos festgelegt, sondern können ganz genau erklärt und aufgegliedert werden.

Die Steuerberatervergütungsverordnung

Seit 01.01.2013 sind die Gebühren für Steuerberater gestiegen. Diese Gebühren begründen sich durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), vormals der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Die Kosten sind durchschnittlich um fünf Prozent gestiegen. Die Kosten für den Steuerberater lassen sich allerdings von der Steuer absetzten. Dies ist zwar nicht mehr so einfach wie noch vor wenigen Jahren, dennoch aber nach wie vor möglich.

Steuerberatungskosten bei der Steuererklärung geltend machen

Die Steuererklärung ist häufig mit einigen Schwierigkeiten verbunden, gerade wenn ein größeres Einkommen vorliegt. Um kein Geld zu verschenken, sollte deshalb ein Steuerberater zur Hilfe herangezogen werden. Die Steuerberatungskosten können gegebenenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Bis zum Jahr 2006 war dies auch für Privatpersonen kein Problem. Alle Kosten konnten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach 2006 konnten die Kosten aber nur mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Hier hatten Privatleute eindeutig das Nachsehen. Wird der Steuerberater für den privaten und den betrieblichen Bereich genutzt, so ist ein Splitting 50 zu 50 empfehlenswert. Bei Beträgen unter 100 Euro müssen diese nicht aufgeteilt werden.

Rechtslage nach wie vor nicht eindeutig

Im Moment ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die Ablehnung der Kosten-Geltendmachung für den Steuerberater als Sonderausgaben auch rechtmäßig ist. Daher sollte derzeit ein hoher Betrag innerhalb der Werbungskosten abgesetzt werden und der Rest als Sonderausgabe.

Es muss zudem angegeben werden, bei welcher Anlage der Steuerberater mitgeholfen hat. Geltend gemacht werden können die Anlagen AUS und KAP für Kapitalanleger, Anlage aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V), die Anlage für Gewerbetreibende Steuerberatungskosten (Anlage GSE) oder die Anlage für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N). Der Mantelbogen sowie die Anlage Kind sollten nicht vom Steuerberater, sondern selbst ausgefüllt werden. Denn diese Kosten werden bei der Steuererklärung nicht akzeptiert.

Weiterhin abgesetzt werden können die Fahrtkosten zum Steuerberater und Hilfsmittel wie Fachliteratur, Software oder CD. Hierbei können 100 Euro geltend gemacht werden.