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Bestandskräftiger Steuerbescheid – Änderung möglich?

Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, so wird es schwierig, ihn noch zu ändern. Theoretisch jedoch bleiben dem Steuerpflichtigen einige wenige Möglichkeiten, den Steuerbescheid doch noch beeinflussen zu können, allerdings nur unter ganz gewissen Voraussetzungen – sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so kann der Steuerpflichtige den Steuerbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist, die 30 Tage dauert, nicht mehr ändern.

Liegt kein grobes Verschulden vor, so sind Gründe zur Änderung des Steuerbescheides zum Beispiel:

– der Steuerpflichtige kannte eine gewisse Steuerspar-Möglichkeit nicht, da weder in den amtlichen Erläuterungen, noch im Mantelbogen darauf hingewiesen wurde, dass Scheidungskosten absetzbar sind.

– ein Gewerbebetrieb wird angemeldet und aus Unwissenheit macht der Gewerbetreibende die Verluste bzw. Anlaufverluste nicht geltend, da er der Meinung ist, dass man Einkünfte nicht ohne Einnahmen erklären kann

– in der Steuererklärung hat der Steuerzahler einen falschen Betrag eingetragen, der aber mithilfe eines Beleges korrekt dargelegt wurde. Der falsche Eintrag fand statt, weil der Nachweis schwierig zu verstehen war (Bs. Zinsbescheinigung).

Nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf der Steuerbescheid geändert werden, wenn das Finanzamt ebenso bei ursprünglicher Kenntnis entschieden hätte. Wenn ein Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids gestellt wird, so sind auch Änderungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen möglich – eine Rücknahme des Antrags bleibt wirkungslos.

Auch bei offenkundiger Unrichtigkeit kann der Steuerbescheid noch geändert werden – dazu zählen beispielsweise Rechenfehler und Schreibfehler, die allerdings so offensichtlich sein müssen, dass auch Dritte sie zweifelsfrei identifizieren können. Die Korrektur kann zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Sofern es sich um die Änderung eines Grundlagenbescheids (Bescheid des Versorgungsamtes, Einheitswertbescheid, Feststellungsbescheid etc.) handelt, so muss auch eine Korrektur des Folgebescheids erfolgen – beispielsweise bei einem rückwirkend erhaltenen Behindertenausweis, das Finanzamt muss dann die Behindertenpauschbeträge der entsprechenden Jahre anerkennen. Dies gilt nicht für den Rentenbescheid.

Auch bei rückwirkenden Ereignissen ist ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch änderbar: so zum Beispiel, wenn ein geschiedener Ehegatte erst bei bestandskräftigem Steuerbescheid zustimmt, die Unterhalsleistungen als Sonderausgaben angeben zu können.