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Anlage AUS in der Steuererklärung

Für alle Personen, die Einkünfte aus dem Ausland generieren und in Deutschland versteuern müssen, ist die Anlage AUS in der Einkommensteuererklärung Pflicht, und zwar egal, ob die ausländischen Steuern auf die Einkommensteuer in Deutschland angerechnet werden soll, oder zu einem Abzug von den Einkünften bzw. einer Minderung des zu versteuernden Einkommens führen.

Dabei ist es irrelevant, inwiefern die Einkünfte aus deinem DBA Staat kommen oder nicht. Eine Ausnahme stellen Einkünfte aus dem Ausland bei Kapitalvermögen dar, denn seit dem Jahr 2009 müssen die Angaben dazu nicht mehr in der Anlage AUS, sondern vielmehr in der Anlage KAP gemacht werden.

Innerhalb der Anlage AUS werden sämtliche Angaben zu den jeweiligen ausländischen Staaten gesondert getätigt, Ehepaare müssen, wenn beide Ehegatten ausländische Einkünfte erwirtschaften, eine gesonderte Anlage AUS beim Finanzamt abgeben.

Auf Seite eins der Anlage AUS werden sowohl die Quellsteuer, als auch die Einkünfte selbst eingetragen, wenn die Einkünfte aus dem Ausland steuerpflichtig in Deutschland sind, verpflichtend ist zusätzlich je nach Art der Einkünfte die Anlage N, Anlage V, Anlage SO, Anlage L, Anlage S oder Anlage G. Nur auf Seite eins der Anlage N wird die Schweizer Abzugsteuer eingetragen.

Sofern die Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei in Deutschland sind, wobei der Progressionsvorbehalt mit einbezogen wird, sind die ausländischen Einkünfte in der Anlage AUS auf Seite zwei einzutragen, nicht verpflichtend sind dann auch die Anlage V, Anlage SO, Anlage L, Anlage S und Anlage G. Handelt es sich jedoch um ausländischen Arbeitslohn, der steuerfrei ist, muss dieser auf Seite eins der Anlage N angegeben werden.

Generell werden auf Seite eins der Anlage AUS nur diejenigen Einkünfte eingetragen, die nach § 34 c Abs. 1 EStG auch tatsächlich im Ausland besteuert worden sind. Nicht aufgeführt werden müssen entsprechend Länder, die keine ausländische Steuer einbehalten haben.

Auf Grundlage der von der EZB jeden Tag veröffentlichten Euro Referenzkurse werden ausländische Kapitalerträge aus Ländern, die nicht zur EU gehören, sowie die ausländische Quellsteuer jeweils beim Zufluss bzw. Abfluss berechnet. Entsprechend muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Nachweis über die Zahlung und Festsetzung der ausländischen Steuer vorlegen.

Des Weiteren werden in der Anlage AUS auf Seite eins nach den Einkunftsquellen gefragt, Seite zwei der Anlage beschäftigt sich dann mit denjenigen ausländischen Verlusten, die im Rahmen des inländischen Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs nicht berücksichtigt werden können.