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Falsche Angaben in der Steuererklärung

Es kann durchaus einmal vorkommen, dass die Angaben in der Steuererklärung nicht ganz der Realität entsprechen. Sofern das zu Gunsten des Finanzamtes ausfällt, man also vergessen hat, etwaige Ausgaben anzugeben, ist das nicht weiter tragisch für das Finanzamt. Interessant wird es für den Fiskus allerdings, wenn die falschen Angaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.

Zunächst jedoch ist es möglich, die falschen Angaben ganz einfach zu korrigieren, unter bestimmten Bedingungen, und auch später formlos noch, indem man sich dem Finanzamt schriftlich oder telefonisch mitteilt. Derlei Korrekturen führen dann aber gegebenenfalls zu einer Steuernachforderung, die der Steuerpflichtige zu leisten hat, eventuell inklusive Verspätungszuschlag bzw. Zinsen.

Dass das Finanzamt die falschen Angaben als Steuerhinterziehung, bzw. korrekt ausgedrückt ein Strafverfahren wegen Steuerverkürzung einleitet, ist bei Angaben, die aus Versehen falsch gemacht oder vergessen wurden, unwahrscheinlich, denn Steuerhinterziehung liegt nur dann vor, wenn vorsätzlich bzw. bewusst betrogen wurde.

Sind die Angaben nicht vorsätzlich fehlerhaft, sondern nur fahrlässig unterlassen oder aber falsch gemacht, wird ein Bußgeld fällig, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dieses Bußgeld ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Schwere des Vergehens, wobei heftige Fälle durchaus mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro bedacht werden können.

Weder ein Bußgeld noch ein Strafgeld ist dann zu zahlen, wenn die Korrektur der Angaben auf freiwilliger Basis erfolgt, wobei das Finanzamt nicht mehr von Freiwilligkeit ausgeht, wenn der Betriebsprüfer des Finanzamtes bereits im Büro des Steuerzahlers steht, um eine steuerliche Prüfung bzw. eine Steuerordnungswidrigkeit oder Steuerstraftat zu ermitteln.

Hat sich der Prüfer bereits angekündigt, steht aber noch nicht vor der Haustür, so ist es immer noch möglich, eine Selbstanzeige zu machen – oder besser: um Berichtigung der Angaben in der Steuererklärung zu bitten.

Bei manchen Steuerpflichtigen kommt es auch vor, dass sie noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben und nun plötzlich feststellen, dass sie eigentlich all die Jahre dazu verpflichtet gewesen wären. Auch das ist kein Grund zur Panik, und auch hier drückt das Finanzamt ein Auge zu, wenn man sich selbst meldet – ein Anruf beim Finanzamt mit der Frage, was man denn nun tun könnte, sollte ausreichen.

Zwar wird durchaus eine Nachzahlung fällig werden – entsprechend wichtig ist es, die Belege verfügbar zu haben, da ansonsten eine Schätzung der Steuerschuld vorgenommen wird, aber zumindest umgeht man ein Bußgeld- bzw. Strafverfahren, was Zusatzkosten verursachen würde.

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