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Kosten für Steuerberater mit der Steuererklärung absetzen

In der Steuererklärung können neben anderen Kosten auch die Kosten für einen Steuerberater oder eine Steuerberatung geltend gemacht werden, sowie Kosten, die die Abgabe und die Steuererklärung an sich betreffen. Was sich nach wenig anhört, bietet einen sehr großen Spielraum für den Steuerzahler.

Denn „Steuerberatung“ heißt nicht nur, dass die Kosten für die Steuerberater an sich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sondern auch Kosten für die „eigene“ Steuerberatung. Selbständige können die Kosten für einen Steuerberater nicht als Werbungskosten, jedoch in Form der Betriebsausgaben absetzen.

Diese Kosten für den Steuerberater und eine Steuerberatung können durch den Kauf von Fachliteratur, notwendige Arbeitsmittel oder Steuersoftware entstehen, auch wenn es sich hier nicht um eine Steuerberatung durch den Steuerberater handelt. Es ist hierbei nachrangig, ob man sich selbst erfolgreich berät oder nicht oder trotzdem anschließend einen Steuerberater nutzt.

Aber: Nicht alle Kosten können direkt als Steuerberatungskosten abgesetzt werden. Dazu gelten bestimmte Abzugsregeln, da es sich hier auch oft um gemischte Kosten handeln kann – es gilt, dass Kosten:
– bis zu 100 Euro nicht aufgeteilt werden müssen (privat / steuerlich veranlasst) und voll abgezogen werden können.
– zwischen 101 bis 200 Euro nur bis zu einem Betrag von 100 Euro berücksichtigt werden können und
– von mehr als 200 Euro nur zu 50 %.

Die Steuerberatungskosten gliedern sich konkret in:
– Kosten für den Kauf von Fachliteratur (Ratgeber, Gesetzestexte usw.),
– Kosten für Steuerprogramme und Steuersoftware, sowie deren Aktualisierung (Update),
– Kosten für Steuerberater,
– sowie Kosten, die damit im Zusammenhang stehen.

Bei letzteren kann es sich z. B. um Kosten für Porto, Versand, Telefonate usw. handeln, die notwendig sind, um einen der genannten Punkte in Anspruch nehmen zu können.

Was jedoch nicht dazu zählt ist Literatur, die nicht nur einen steuerlichen Aspekt hat – z. B. in Form von Zeitschriften, die sich dem Thema widmen. Hier ist selten gewährleistet, dass diese sich voll der Thematik widmen, weswegen nicht von Fachliteratur im eigentlichen Sinne, z. B. in Form konkreter Ratgeber oder Gesetzestexten, handelt.

Was das Finanzamt generell kritisch sieht, aber immer wieder gerne versucht wird, sind die Kosten für das Arbeitszimmer, den PC oder Selbstkosten von der Steuer als Kosten für den Steuerberater absetzen zu können.

Beim PC gilt hier, dass nur der Nutzungsanteil von der Steuer abgesetzt werden kann – wer den PC also nur für 2 Stunden im Jahr für die Steuererklärung nutzt und 198 Stunden für andere Zwecke, der kann nur 1 % der jährlichen AfA von der Steuer absetzen. In der Praxis ist das somit bedeutungslos, da diese ohnehin oft nur sehr niedrig ist und die Anfertigung einer Nutzungsdokumentation oft die steuerliche Anrechnung nicht wert ist. Dazu gilt, dass falls der PC schon als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten abgesetzt wurde, dies ohnehin nicht mehr möglich ist.

Was nicht anerkannt wird, ist ein Arbeitszimmer bzw. die anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer, in dem die Steuererklärung angefertigt oder bearbeitet wird, sowie die erwähnten Selbstkosten, die z. B. in Form von Porto, Versandkosten usw. für den Schriftwechsel mit dem Finanzamt entstehen.

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