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Tipps für die Steuererklärung

Die Steuererklärung muss nicht von jeder Person abgegeben werden – doch auch bei Personen, die die Einkommensteuererklärung auf freiwilliger Basis abgeben können, lohnt sich das Prozedere in aller Regel. Einige Steuerpflichtige haben auch die Pflicht zur Steuererklärung: so zum Beispiel Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern.

Bereits bei der Lohnsteuerberechnung bzw. dem monatlichen Lohnsteuerabzug, den der Arbeitgeber vornimmt, werden diverse Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der Arbeitnehmerpauschbetrag, der seit dem Jahr 2011 bei 1.000 Euro liegt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde deswegen auf 1.000 Euro angehoben, weil sich Vater Staat erhofft, dass somit weniger Arbeitnehmer ihre tatsächlichen Kosten nachweisen. Doch trotz dieser Erhöhung um 80 Euro lohnt sich für die meisten sozialversicherungspflichtigen Personen der Nachweis der Aufwendungen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums entstanden sind.

Die Werbungskosten betreffen ein weites Feld der Kosten, die man absetzen kann. Insbesondere schlägt bei manchen Arbeitnehmern der Weg zur Arbeit zu Buche – da die Pendlerpauschale rückwirkend zum Jahr 2007 wieder eingeführt wurde, können Arbeitnehmer hier bei noch offenen Einkommensteuerbescheiden die Kosten ab dem ersten Kilometer geltend machen.

Wer die Entfernungspauschale bzw. die Pendlerpauschale nicht nutzen möchte, kann auch die tatsächlichen Fahrtkosten nachweisen, was allerdings eine recht mühsame Angelegenheit ist, denn nicht nur die Kosten für Sprit dienen als Berechnungsgrundlage, sondern auch der Wertverlust des Autos, der nachgewiesen werden muss.

Auch Fortbildungskosten können zu den Werbungskosten gezählt werden – dafür muss allerdings gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Weiterbildung nicht bereits übernommen hat und es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt, die dem Erhalt, der Aktualisierung, der Karrierechance oder der Vertiefung der beruflichen Tätigkeit dient.

Abzugsfähig sind des Weiteren Kosten für doppelte Haushaltsführung, Berufskleidung, sofern der Steuerpflichtige auf eine spezielle Berufskleidung abseits der Alltagskleidung angewiesen ist, Kontoführungsgebühren, Arbeitsgericht Prozesskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, unter gewissen Voraussetzungen Kosten für das Arbeitszimmer, Arbeitsmittel und Bewerbungskosten.

Zu einer weiteren Steuererleichterung führen auch die außergewöhnlichen Belastungen und die Sonderausgaben. Abgezogen wird ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro pro Kalenderjahr, bei Zusammenveranlagung beträgt er 72 Euro.