- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Verlustausgleich in der Steuererklärung

Erwirtschaftet der Steuerpflichtige einen Verlust, so kann er diesen in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen. Dabei unterscheidet man zwischen dem so genannten horizontalen Verlustausgleich und dem vertikalen Verlustausgleich, die jeweils nacheinander ausgeführt werden – so auch bei Ehegatten bzw. dann, wenn Zusammenveranlagung besteht. Außerdem unterscheidet man zwischen dem Verlustausgleich innerhalb der gleichen Einkunftsart, der unbegrenzt durchführbar ist, und dem Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten.

Der horizontale Verlustausgleich beschreibt nach § 2 Abs. 3 EStG den unbegrenzten Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart. Dieser Verlustausgleich wird immer zuerst, also noch vor einem eventuellen vertikalen Verlustausgleich durchgeführt. Sämtliche Einkünfte und Verluste sind innerhalb eines Verlustausgleiches in der Einkommensteuererklärung miteinander verrechenbar, mit Ausnahme der Kapitaleinkünfte, die seit dem Jahr 2009 der Zahlung der Abgeltungssteuer unterliegen.

Rechenbeispiel horizontaler Verlustausgleich
Herr Mustermann hat im Veranlagungszeitraum zwei Objekte vermietet: ein Mehrfamilienhaus und eine Eigentumswohnung. Mit den Mieteinnahmen der Eigentumswohnung hat der Mustermann einen Überschuss über die Werbungskosten erwirtschaftet, und zwar in Höhe von 5.000 Euro. Gleichzeitig jedoch hat er mit seinem Mehrfamilienhaus einen Verlust erwirtschaftet, und zwar in Höhe von 15.000 Euro. Dank horizontalem Verlustausgleich kann Herr Mustermann in seiner Einkommensteuererklärung im Sinne der Vermietung und Verpachtung einen Verlust von 10.000 Euro eintragen.

Außer Betracht bleiben bei der Verlustrechnung steuerfreie Einnahmen, sowie steuerfreie Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne.

Sollten nach dem horizontalen Verlustausgleich, also der Verlustrechnung innerhalb derselben Einkunftsart, noch weiterhin negative Einnahmen übrig bleiben, so findet anschließend der vertikale Verlustausgleich statt. Das bedeutet, dass die negativen Einkünfte der einen Einkunftsart mit den positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart oder mit mehreren anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Der vertikale Verlustausgleich ist unbeschränkt möglich.

Handelt es sich um Zusammenveranlagung und nicht um eine getrennte Veranlagung bei Ehegatten, so wird der vertikale Verlustausgleich trotzdem zunächst bei jedem Ehegatten separat durchgeführt, und ggf. anschließend mit Einkünften bzw. Verlusten des anderen Ehegatten verrechnet.

Das Recht auf einen Verlustausgleich besteht beispielsweise auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren: Verluste können auch nach Eröffnung des Verfahrens in voller Höhe bzw. im vollen Umfang mit Einkünften positiver Art verrechnet werden.