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Sind Zinsen auf Steuererstattungen steuerpflichtig?

Das deutsche Steuerrecht bleibt nie gleich, sondern ist einer ständigen Wandlung unterworfen, die durch diverse Gesetzesänderungen und Urteile erfolgt. So auch bezüglich der Besteuerung der Zinsen auf eventuelle Steuererstattungen, die mittels Jahressteuergesetz von 2010 festgelegt wurde.

In diesem Jahressteuergesetz von 2010 wurde das Besteuern von Zinsgewinnen aufgrund von Steuererstattungen auch rückwirkend angeordnet. Daraufhin wurde von Steuerzahlern Klage eingereicht, die aber kein Recht bekommen haben – damit sind Zinsen auf Steuerrückzahlungen nun endgültig wieder steuerpflichtig.

Geklagt wurde, weil Steuerpflichtige wegen einer Einkommensteuerrückerstattung Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten hatten, gleichzeitig allerdings verpflichtet waren, Nachzahlungszinsen für Forderungen des Finanzamtes aus anderen Jahren zu zahlen. Nach Meinung der Kläger müssten nun entweder die Nachzahlungszinsen absetzbar, oder aber die Erstattungszinsen steuerbefreit sein.

Das FG Münster sah die Sache allerdings ein wenig anders und kam zu dem Urteil, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz, der durch Jahressteuergesetz 2010 abgeändert wurde, die Erstattungszinsen zu versteuernde Erträge aus Kapital Forderungen sind.

Unstrittig steht damit fest, dass die besagte Gesetzesänderung auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, bei denen die Steuer nicht bereits rechtskräftig festgesetzt ist – das bedeutet, dass die Änderungen durch das Steuergesetz 2010 auch im Streitfall Gültigkeit findet (Az 5 K 3626/03 E).

Des Weiteren verstößt es nach Meinung der Richter nicht gegen unsere Verfassung, dass die Neuregelung auch rückwirkend angewendet wird – die Voraussetzungen hierfür sind allerdings recht streng. In einem eventuellen Streitfall, wie etwa vor Gericht, sind aber genau diese Voraussetzungen gegeben.

Ursprünglich waren die Zinsen bei Steuerrückerstattungen generell steuerpflichtig, da es sich um Einkommen aus Kapitalvermögen handelt. Innerhalb der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 wurde diese Rechtssprechung allerdings aufgehoben, was den Gesetzgeber zur Handlung zwang: durch Abänderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz konnte die bis vor der Entscheidung vom 15. Juni 2010 geltende Rechtslage erneut hergestellt werden.

Ebenso erfolglos ist für Steuerpflichtige der Versuch, die anfallenden Nachzahlungszinsen in Form von Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen – diese Möglichkeit bestand nur bis zum Jahr 1999. Das bedeutet also im Klartext für Steuerpflichtige, dass sie weder Zinsen bei Nachzahlungen absetzen, noch die Zinsen bei Rückerstattung steuerfrei erhalten können.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, das Verfahren läuft momentan noch (AZ VIII R 1/11).

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