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Steuerhinterziehung: Keine Bewährung mehr bei großen Summen

Die jahrelange vergleichsweise Milde, die bisher gegenüber Steuersündern herrschte, scheint zumindest bei großen Fischen vorerst ein Ende zu haben. Der Bundesgerichtshof bestätigte erneut in seinem Urteil Az. 1 StR 525/11 seine bisherige Auffassung, dass Milde bei besonders schweren Fällen nur bei entsprechend gewichtigen Gründen gewährt werden darf.

Damit widerrief der BGH ein Urteil des Landgerichts Augsburg, welches sich scheinbar an der bis vor kurzem noch üblichen Praxis orientierte auch in Fällen von schwerer Steuerhinterziehung Milde bei Einsicht, Kooperation und zügiger Begleichung der Steuerschuld samt anfallender Zusatzkosten walten zu lassen.

Bewährungsstrafe: Nachzahlung, Reue und „Naivität“ nicht mehr ausreichend

Diese „Gnadenbedingungen“ wurden durch den Bundesgerichtshof nun erneut als nicht mehr ausreichend bestätigt: So kann ein Geständnis nicht mehr automatisch einen Milderungsgrund darstellen, falls dieses nicht zur Aufdeckung weiterer Delikte führt oder den Ermittlungsbehörden die Arbeit wesentlich erleichtert – denn falls diese ohnehin im Klaren über die Situation sind, ist ein Geständnis, welches nichts Wesentliches mehr zur Aufklärung beiträgt, weitestgehend wertlos, im Grunde obsolet und somit nicht zu Gunsten des Angeklagten zu werten.

Ähnlich verhält es sich bei Sachverhalten, in denen mehr oder weniger Beihilfe auf Nachfrage gewährt wurde: Denn wer beispielsweise bei seinem Steuerberater nachhakt, wie man denn am besten Steuern hinterziehen kann, dem kann man auch keine Naivität und Unvermögen attestieren.

Auch die bisherige Praxis, dass die zeitnahe, möglichst sofortige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen & Co. strafmildernd berücksichtigt wird, sieht der BGH in seiner Entscheidung nicht mehr als Milderungsgrund an – schließlich sei diese so oder so fällig. Die Rückzahlung dessen, was ehrliche Steuerzahler grundsätzlich leisten (müssen), dann auch noch strafmildernd anzuerkennen grenze an Ironie.

Die Belastung, die durch ein laufendes Strafverfahren entsteht sowie die Höhe der gezahlten Steuern, sprich: ob jemand einsichtig nach dem Aufliegen einer Straftat korrekt und viel versteuert, kann ebenfalls nicht als Milderungsgrund gewertet werden – schließlich sei ersteres durch den Steuersünder selbst verschuldet und letzteres, wie beispielsweise die Nachzahlung, ohnehin Pflicht.

Steuerhinterziehung: Droht jetzt immer Gefängnis?

Trotzdem heißt dies nicht, dass in jedem Fall eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung verhängt werden muss, denn eine schwere Straftat (z. B. die oft „nötige“ Fälschung von Urkunden und Verträgen) liegt nach dem Ermessen des BGH nur dann vor, wenn entweder die Vorgehensweise auch andere Straftaten mit einschloss oder aber mehr als 1 Million Euro Steuern hinterzogen wurde – in diesem Fall muss eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden.

Milde darf es nur noch beim vorliegen schwerwiegender Gründe geben, beispielsweise falls ein Geständnis abgegeben oder in einem solchen Umfang mit den Behörden kooperiert wird, dass dies zur Aufdeckung weiterer, bisher noch nicht aufgedeckter Steuerstraftaten führt oder die Ermittlungen in erheblichen Umfang beschleunigt und vereinfacht – zum Beispiel durch die Stellung von zusätzlichen, belastenden und aufklärenden Unterlagen oder durch die Aufdeckung noch nicht entdeckter bzw. schwer zu ermittelnder Sachverhalte.

Sollte die Summe der hinterzogenen Steuern unter einer Million Euro, jedoch noch über 100.000 Euro, liegen so sollte in diesem Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt werden, jedoch ist die Aussetzung zur Bewährung weiterhin grundsätzlich bzw. auch beim Vorliegen der oben genannten Gründe möglich. Bei Summen von 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro liegt es im Ermessen des Gerichtes, ob eine Freiheitsstrafe (mit Bewährung), sie wird dann nicht grundsätzlich durch den Bundesgerichtshof empfohlen, oder einer Geldstrafe verhängt werden sollte.

Wichtig: Schwerwiegende Milderungsgründe müssen so zwar in der Regel nicht vorliegen, jedoch sollte beispielsweise die Kooperation nicht ausgeschlossen werden, da jegliche Steuerstraftaten die nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung aufgedeckt werden, auch wenn sie in Zusammenhang mit der abgeurteilten Steuerstraftat stehen oder zeitlich vor dieser erfolgten und noch nicht verjährt sind, eine erneute Verurteilung zur Folge haben könnten und damit die Bewährung hinfällig werden kann.

Sollte die Summe der hinterzogenen Summe weniger als 50.000 Euro betragen sind Geldstrafen, bei schweren Gründen entsprechend höher, anstatt Freiheitsstrafen nach wie vor eher das durch den BGH angeratene Mittel der Wahl, welches auch an der bisherigen Praxis nur wenig ändert.

Fazit zum BGH Urteil: Hartes Durchgreifen oder ein reines Exempel?

Einen faden Beigeschmack hat das Urteil des Bundesgerichtshofes jedoch, denn wer sich jetzt auf die harte Aburteilung von „dicken Fischen“ freut muss wissen, dass diese indirekte Weisung nur an die Instanzgerichte ergeht – sollte eine Einigung in erster Instanz ergehen mit dem Verzicht auf weitere Rechtsmittel ergehen, so sind auch nach wie vor mildere Urteile zulässig.

Das BGH Urteil ändert aus unserer Sicht in der Praxis deutlich weniger als gedacht – denn: das Gros der verfolgten Steuerstraftaten bewegt sich weit unter der magischen Millionengrenze und ist von dieser Entscheidung kaum betroffen. Hier gilt mehr oder weniger abgeschwächt immernoch das, was wir bereits im Artikel Ist Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt? beschrieben haben. Das Urteil verschiebt lediglich das Interesse der Verteidigung dahingehend, dass möglichst früh (erstinstanzlich) ein mildes Urteil angestrebt und gefestigt werden sollte um die vom BGH empfohlenen Mindestgrenzen zu unterschreiten.

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