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Elternzeit: Für den Bezug von Elterngeld in Steuerklasse 3 wechseln

Für verheiratete Paare mit einem Kinderwunsch, die auch nach der Geburt keine großen finanziellen Einbußen haben möchte, lohnt sich fast immer der Wechsel in die Steuerklasse 3 – denn die Lohnsteuerklasse 3 wird wesentlich weniger stark besteuert als die Steuerklasse 4 oder 5.

Der verheiratete Elternteil, welcher sich entschließen möchte, nach der Geburt des gemeinsamen Kindes gern zuhause zu bleiben, hat hier die Möglichkeit als Lohnersatzleistung das Elterngeld zu bekommen. Dieses bemisst sich stets am letzten Nettogehalt des Partners, der in Elternzeit gehen möchte – und zwar zu 67 %. Sollte dieser Partner bisher die Steuerklasse 4 oder 5 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen haben, fällt dieses wesentlich niedriger aus als in Steuerklasse 3. Das Elterngeld steht dem Partner, welcher in Elternzeit geht, ganze 12 Monate zu, bzw. 14 Monate, falls der Ehepartner ebenfalls vorübergehend zuhause bleibt.

Wann lohnt sich der Wechsel der Steuerklasse?

Der vorübergehende Wechsel – ein Wechsel kann bei Verheirateten einmal im laufenden Steuerjahr erfolgen, auch ohne besondere Umstände – in die Steuerklasse 3 lohnt sich immer dann, wenn das letzte Nettogehalt über 2.700 Euro lag, da das Elterngeld maximal bis zu 1.800 Euro pro Monat beträgt.

Ein Wechsel lohnt sich immer dann, wenn beide Partner ungefähr gleichviel verdienen und somit in Steuerklasse 4 sind – ein Wechsel des Partners der in Elternzeit gehen möchte, und das Elterngeld bekommt, in die Steuerklasse 3 hat zur Folge, dass dessen Nettogehalt ansteigen wird bei einem Absinken des Nettogehalts des Partners, der in Steuerklasse 5 geht.

Da in der Lohnsteuerklasse 5 ab dem ersten Euro das Gehalt voll besteuert wird, sinkt dieses pauschal gesagt auf 25 % des Bruttogehalts, so dass hier vorübergehend (bei einem Wechsel von Steuerklasse 4 / 4 in Steuerklasse 3 / 5) auch weniger Geld zur Verfügung stehen kann.

Ein Wechsel kann sich auch lohnen, wenn beide Partner in Steuerklasse 4 sind und ein Partner auch nach des Bezugs von Elterngeld und nach dem Ende der Elternzeit noch etwas länger zuhause bleiben und das Kind aufziehen möchte. Der Partner, der weiterhin arbeiten geht, könnte in die Steuerklasse 3 wechseln und so monatlich ein höheres Nettogehalt empfangen – dieser „Nettovorsprung“ ist jedoch nur temporär, da hier in der Regel am Ende des Jahres durch die Pflicht zur Lohnsteuererklärung Nachzahlungen auf die verminderte Steuerlast möglich sein können.

Hier sollte man sich im Vorfeld ungefähr, z. B. mit einem Lohnsteuerrechner, ausrechnen, wie hoch der Zugewinn durch das höhere Elterngeld ausfällt und ob dadurch das temporäre Minus ausreichend kompensiert wird. Außerdem muss man bei einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 und 5 am Jahresende eine Lohnsteuererklärung abgeben!

Wann kann man noch wechseln?

Wichtig: Der Wechsel der Steuerklasse muss mindestens 3 Monate vor dem Eintritt in die Elternzeit / vor der Geburt erfolgen! Der Wechsel der Steuerklasse kann bei der zuständigen Gemeinde, in der man wohnhaft ist, erfolgen.

Ein Wechsel lohnt sich übrigens nicht in einer so genannten „Hausfrauenehe“, wenn nur einer der Ehepartner berufstätig ist und ein Einkommen empfängt.