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Lohnsteuer: Lohnsteuerklasse 6

Im Gegensatz zur Lohnsteuerklasse 2, 3, 4 und 5 steht die Lohnsteuerklasse 6 jedem offen, der bereits einer Lohnsteuerklassen 1 – 5 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat. Denn die Lohnsteuerklasse 6 ist nicht an das Vorhandensein von Kindern oder Ehepartnern gebunden, sondern ist eine Lohnsteuerklasse speziell für ein zweites, nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis oder mehrere.

Falls man mehrere dieser Arbeitsverhältnisse hat, so muss man sich entscheiden, für welches man die Lohnsteuerklasse 1 auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte – für alle anderen wird die Lohnsteuerklasse 6 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitnehmer hat hier die freie Wahl, welches Arbeitsverhältnis in welcher Steuerklasse erfasst werden soll – es bietet sich natürlich an, dass das Arbeitsverhältnis mit dem höchsten Arbeitslohn die Lohnsteuerklasse 1 erhält, da diese Steuerklasse günstiger ist als die Steuerklasse 6 und so die zu zahlende Lohnsteuer geringer ausfällt.

Am häufigsten machen neben Geringverdienern, die oft mehreren Tätigkeiten nachgehen müssen um ihren Lebensunterhalt zu decken, Studenten oder Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, von der Steuerklasse 6 gebrauch.

Die Steuerklasse 6 ist vom Prinzip die ungünstigste aller Steuerklassen, da hier alle Steuerfreibeträge komplett entfallen und so das Einkommen vom ersten Euro an von der Lohnsteuer erfasst wird. Selbst die an sich sehr teure Steuerklasse, die mit sehr hohen Abzügen im Vergleich zur Steuerklasse 3 oder 4 aufwartet, gesteht dem Arbeitnehmer noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro zu – auch dieser fällt bei der Lohnsteuerklasse 6 komplett weg.

Falls man mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat und der Grundfreibetrag für das Beschäftigungsverhältnis, welches die Lohnsteuerklasse 1 erhalten hat, nicht ausgenutzt wird, kann dieser jedoch auf die Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse 6 übertragen werden. So lässt sich die Lohnsteuerlast doch noch etwas senken.

Generell gilt, dass man auch dann in die Steuerklasse 6 fällt, wenn man dem Arbeitgeber keine (neue) Lohnsteuerkarte vorlegt – auch wenn auf dieser die günstigere Steuerklasse 1 eingetragen sein sollte.

Auch wenn die Lohnsteuerklasse 6 so auf den ersten Blick für einen Arbeitnehmer sehr nachteilig ist und von einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis abschreckt, so ist die sehr hohe Lohnsteuer, die man hier zahlt, nicht automatisch verschenkt. Was zuviel an Lohnsteuer, auch bzw. vor allem bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen, bezahlt wurde, kann Ende des Jahres mit der Einkommensteuerrückerstattung zurückerstattet werden.