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Aktuelle Änderungen – Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Nach einigem Hin und Her ist es nun für Steuerpflichtige wieder möglich, die Kosten für das heimische Arbeitszimmer in ihrem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Zuvor war es so, dass das Büro zuhause auch tatsächlich den Mittelpunkt des Berufslebens darstellen musste, war dies nicht der Fall, blieben Steuerpflichtige auf den Kosten sitzen und konnte sie nicht einkommenmindernd verrechnen.

Betroffen von dieser Regelung, die eigentlich seit 2007 galt, waren viele Berufsgruppen, darunter ins Besondere Meisterschüler, Außendienstmitarbeiter und Lehrer. Diese alte Regelung muss der Bundesfinanzminister nun aber wieder korrigieren (BVerfG, Az. 2 BvL 13/09), ein neues Gesetz wurde dazu aber bislang noch nicht erlassen. Doch was bedeutet das nun konkret für die Steuerzahler? Was sollte man in seiner Steuererklärung angeben?

Es gelten Übergangsregelungen (IV A 3 – S 0338/07/10010-03), bis ein neues Gesetz bzw. eine neue Regelung formuliert wurde. Die Übergangsregelungen besagen, dass Steuerpflichtige, die über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, dieses auch nutzen und ihnen kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit, die sie von zuhause aus erledigen, zur Verfügung gestellt wird, bis zu 1250 Euro innerhalb der Steuererklärung abrechnen kann, sofern die Kosten nachweisbar sind.

Das Finanzamt zahlt die entsprechende Steuererstattung für das Arbeitszimmer zwar aus, allerdings sind Steuerbescheide in Punkto Arbeitszimmer absetzen nur vorläufig. Steuerpflichtige, die seit 2007 entsprechend der eingeführten Regelung nicht mehr absetzen konnten, können vorläufige Steuererstattungen für offene Steuerbescheide seit 2007 beim Finanzamt beantragen. Im Hinterkopf sollte man dabei jedoch behalten, dass der Steuerpflichtige einen Betrag, der gegebenenfalls zu Unrecht erstattet wurde, mit 0,5% Zinsen pro Monat an das Finanzamt zurückzahlen muss, sofern die kommende Neuregelung einen niedrigeren Höchstbetrag festlegt.

Damit ist der Ärger um das Arbeitszimmer in der Steuererklärung aber leider noch nicht beendet, denn Personen, die neben der Heimarbeit zum Beispiel auch im Außendienst tätig sind, können die Arbeitszimmer Kosten nicht unbegrenzt geltend machen. Basierend auf der Übergangsregelung können betroffene Personen derzeit ebenso maximal 1250 Euro geltend machen, sofern die Kosten belegt werden. Steuerpflichtige, die ausschließlich von zuhause aus arbeiten, sind von diesem ganzen Ärger natürlich nicht betroffen, für sie sind die Neuregelungen und Übergangsregelungen eher uninteressant.