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Sind Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar?

Seit dem Jahr 2010 können die Beiträge für die Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden – das bedeutet in erster Linie, dass Geringverdiener eine sinkende Steuerlast erfahren, während Personen, die keine Steuern zahlen, von dieser Regelung nicht profitieren. Festgeschrieben ist diese Regelung im so genannten Bürgerentlastungsgesetz, das 2009 beschlossen und verabschiedet wurde.

Gleichgestellt werden damit auch die gesetzlich und privat Versicherten, zuvor wurden Privatversicherte steuerlich nicht ausreichend berücksichtigt, was zu sozialen Ungleichheiten geführt hat. Die gerechtere Entlastung für alle betrifft auch mitversicherte Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner.

Die Beiträge für Pflegeversicherung und Krankenversicherung selbst sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar in voller Höhe des für die Existenz notwendigen Versorgungsniveaus. Das betrifft also die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge in voller Höhe, sowie die Basistarife der Privatversicherer. Nicht anrechenbar sind allerdings eventuelle Zusatzversicherungen, zum Beispiel für Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer im Krankenhaus, sowie Prämienanteile oder Prämien für Ansprüche auf Krankentagegeld etc.

Der Höchstbetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, ist unterschiedlich, je nachdem, ob man Arbeitnehmer oder Unternehmer bzw. Freiberufler ist. Für Arbeitnehmer liegt der Maximalbetrag bei 1900 Euro, für Personen, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, liegt er bei 2800 Euro. Darin eingerechnet sind sowohl die Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung, als auch Versicherungsbeiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Haftpflichtversicherung oder die Unfallversicherung.

Das bedeutet, dass vor allem Geringverdiener und Privatversicherte mit günstigem Basistarif vom Bürgerentlastungsgesetz profitieren, denn wer den Höchstsatz alleine mit Kranken- und Pflegeversicherung nicht erreicht, kann anderweitige Versicherungen mit einrechnen, während bei Besserverdienern, die gesetzlich versichert sind und einen entsprechend höheren Beitrag zahlen müssen, die Höchstgrenze schneller erreicht ist, und sie abseits der maximalen Höhe der anrechenbaren Kosten von 1900 Euro bei Arbeitnehmern und 2800 Euro bei Selbständigen auf den Kosten für anderweitige Versicherung komplett sitzen bleiben.

Privatversicherte müssen beachten, dass Beitragsrückerstattungen ihrer Versicherung bedeuten, dass sich auch die Höhe der Steuerlast des Folgejahres verschiebt bzw. die Sonderausgaben absinken. Deswegen sollte ein jeder privat versicherte Steuerpflichtige überprüfen, inwiefern sich die Beitragsrückerstattung überhaupt rechnet, und ob man letztendlich nicht ohne diese Rückerstattung besser bzw. günstiger fahren würde.

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