Kategorien:

Ist die Weiterbildung steuerlich absetzbar?

Eine Weiterbildung zu machen, ist in den meisten Fällen keine allzu schlechte Idee, dient sie doch der Sicherung des ausgeübten Berufs oder erhöht die Karrierechancen, soweit es sich um eine berufliche Weiterbildung handelt. So sieht das das Finanzamt auch: deswegen sind die Weiterbildungskosten auch steuerlich absetzbar, sofern es sich tatsächlich um eine berufliche Weiterbildung handelt.

Bei einer Weiterbildung werden die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht, zumindest, wenn der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist. Ist er hingegen selbständig bzw. Freiberufler, gibt er die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben an. Übrigens gilt auch ein Zweitstudium als Weiterbildung, sofern es als berufsvorbereitend verstanden werden kann, und auch hier sind die Kosten inklusive Studiengebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Bei einem Erststudium hingegen werden die damit verbunden Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt, dies gilt ebenso für Berufsausbildungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden. Bei den Sonderausgaben sind maximal 4.000 Euro pro Jahr für die Weiterbildung abzugsfähig.

Geltend machen kann der Steuerpflichtige die Kosten, egal, ob er sie nun als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder Sonderausgaben absetzen kann, im Rahmen seiner Steuererklärung. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie die Summe der gesamten Fortbildungskosten in Anlage N, Zeile 46 eintragen müssen, wenn sie als Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, die Sonderausgaben tragen Steuerpflichtige hingegen im Hauptvordruck, Zeile 81 und 82 ein. Selbständige und Freiberufler führen die Kosten für die Fortbildung ganz normal wie ihre sonstigen Betriebsausgaben auf, gegebenenfalls zu beachten ist der Vorsteuerabzug.

Zu den Kosten, die man absetzen kann, wenn man an einer beruflichen Fortbildung im angesprochenen Rahmen teilnimmt, gehören zum einen die Fahrtkosten, die bei Fahrten mit dem eigenen Auto am bequemsten über die Entfernungspauschale berechnet werden, bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am besten anhand der tatsächlichen Kosten, die Kursgebühr, eine eventuelle Prüfungsgebühr, Kosten für Lernmittel bzw. Fachliteratur, bei der die Quittungen aber eindeutig den Buchtiteln zugewiesen werden müssen, Verpflegungskosten, die anhand von Pauschalen abgerechnet werden, oder auch die Kosten für Übernachtungen.

Wichtig ist, dass die Kosten auch tatsächlich nachgewiesen werden können, es sind einige Belege erforderlich, die dem Finanzamt vorgelegt bzw. der Steuererklärung beigefügt werden müssen. Für Arbeitnehmer, die dank Fortbildung über 600 Euro über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen, können einen zusätzlichen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, die Eintragung muss beim Finanzamt beantragt werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar