Kategorien:

Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Die Handwerkerkosten, die Steuerpflichtigen entstehen, sind unter gewissen Voraussetzungen steuermindernd anrechenbar. Dabei ist es entscheidend, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Privatperson oder um einen Vermieter handelt, denn ein Vermieter, der ja Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung erzielt, macht Handwerkerkosten als Werbungskosten geltend. Privatpersonen hingegen setzen Handwerkerrechnungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. als Sonderausgaben ab.

Zum Anfang des Jahres 2009 wurde die maximale Höhe der Handerkerkosten auf 6.000 Euro festgelegt, wobei die Wirksamkeit im Jahr 2011 evaluiert wird. Allerdings ist die Erhöhung nicht befristet, und das bedeutet, dass bis maximal 1.200 Euro steuermindernd seit dem Jahr 2009 von der Steuerschuld in der Steuererklärung abgezogen werden können. Als Hinweis sei hier erwähnt, dass es sich um einen Abzug vom Betrag der Steuerschuld, entsprechend also um einen Abzug zu 100 Prozent, handelt. Für diese Regelung bestehen allerdings gewisse Vorschriften und Voraussetzungen, die Steuerzahler beachten sollten.

Beispielsweise können die Handwerkerkosten auch dann abgezogen werden, wenn die Wohnung oder das Haus noch nicht durch den Eigentümer der Immobilie bezogen wurde, er dies aber vorhat, und es sich zum Beispiel um Malerarbeiten, Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten oder Fliesenarbeiten handelt. Wer jedoch die Immobilie zwar besitzt und renovieren oder sanieren lässt, sie danach aber nicht selbst bezieht und stattdessen vermietet, so macht er diese Modernisierungs- bzw. Renovierungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung als Werbungskosten geltend.

Nicht alle Handwerkerrechnungen kann man absetzen, denn nicht alle handwerklichen Dienstleistungen erkennt das Finanzamt an. Wichtig ist, dass die handwerkliche Leistung, egal ob nun Reparatur, Wartung oder Renovierung, im Haushalt selbst, und nicht in einer Werkstatt ausgeführt wurde und vom Eigentümer oder Mieter für die eigengenutzte Wohnung in Auftrag gegeben wurde. Sind diese Bedingungen erfüllt, sind sämtliche Handwerker Leistungen steuerlich absetzbar, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine einmalige Leistung wie etwa bei einer Reparatur oder Renovierung handelt, oder ob es sich um eine regelmäßig durchzuführende handwerkliche Dienstleistung, wie zum Beispiel die Wartung der Heizanlage, handelt.

Abgesetzt werden können allerdings nur die Lohnkosten inklusive der Fahrtkosten, soweit diese veranschlagt werden. Die Kosten für das Material etwa sind nicht abzugsfähig, entsprechend müssen die Kosten für die Arbeitsstunden auf der Handwerkerrechnung gesondert ausgewiesen werden. Vorsicht auch bei Barzahlung der Rechnung, das Finanzamt verlangt als Beleg zusätzlich eine Überweisung oder einen Kontoauszug, aus dem die Zahlung hervorgeht.

Hinterlassen Sie einen Kommentar