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Steuerliche Absetzbarkeit von Büroausstattung

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Der Trend zum Homeoffice nimmt stetig zu. Nicht nur, dass der Arbeitsplatz im häuslichen Bereich vielen Arbeitnehmern die Vereinbarkeit von Karriere und Familie erleichtert. Die Vernetzung von Firmen über Ländergrenzen und Kontinente hinweg macht das Arbeiten von zu Hause aus immer häufiger zur Bedingung für die eigene Wettbewerbsfähigkeit. Nicht selten gehen mit der beruflichen Tätigkeit in den eigenen vier Wänden Kosten einher, die steuerlich absetzbar sind. Dieser Artikel vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die in diesem Zusammenhang bei der Lohnsteuererklärung zu berücksichtigen sind.

Als steuerlich relevante Arbeitsmittel gelten grundsätzlich sämtliche Gegenstände, die ein Steuerzahler benötigt, um seine beruflichen Aufgaben erledigen zu können. Dazu gehören beispielsweise Computer und Smartphones sowie die entsprechende Anwendersoftware, Fachliteratur, Werkzeug oder Berufskleidung. Damit das Finanzamt die Absetzbarkeit dieser Ausgaben anerkennt, müssen vor allem zwei Bedingungen erfüllt sein: Zum einen muss sich aus der Berufsbezeichnung des Steuerzahlers die Notwendigkeit für das Arbeitsmittel ergeben, zum anderen sollte das erworbene Arbeitsmittel nicht oder zumindest kaum privat genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Bankkaufmann in der Regel seinen privaten Computer nicht absetzen kann, nur weil er ein paar Mal im Jahr von dort aus dienstliche Mails beantwortet. Schafft er sich das Gerät aber an, weil er regelmäßig mehrere Stunden damit zu Hause arbeitet und ihn nur gelegentlich privat nutzt, kann er seine Ausgaben in der Lohnsteuererklärung angeben.

Es ist jedoch auch möglich, ein Arbeitsmittel, das in etwa zu gleichen Teilen beruflich und privat genutzt wird, anteilig abzusetzen. Die meisten Finanzämter gehen in solchen Fällen von einer 50%-igen Nutzung aus und rechnen die Beträge entsprechend an. Eine sinnvolle Möglichkeit zur anteiligen Absetzung sind beispielsweise die Kosten für  den Telefonanschluss, der sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt wird.

Das Finanzamt erkennt jedem Steuerzahler, der im Homeoffice arbeitet, 110 Euro pauschale Werbungskosten für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sowie deren Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten an, ohne dafür Nachweise zu verlangen. Daher sollte diese Summe grundsätzlich immer geltend gemacht werden. Gehen die Ausgaben des Steuerzahlers darüber hinaus, sollten die entsprechenden Belege aufbewahrt und am besten in Kopie im Anhang des ausgefüllten Bogens eingereicht werden. Einzelne Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten nicht höher waren als 410 Euro netto, können in voller Höhe in einem Steuerjahr abgesetzt werden. Ist der Betrag höher, muss die Abschreibung über maximal drei  Jahre erfolgen.

Alle oben genannten Werbungskosten sind auch dann anrechenbar, wenn das Finanzamt dem Steuerzahler kein Arbeitszimmer anerkennt, da für die Absetzbarkeit der Beträge nicht relevant ist, an welchem Ort die Gegenstände verwendet werden. Wird die Nutzung eines Arbeitszimmers anerkannt, können beispielsweise Miet-, Strom- und Heizkosten anteilig abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für Einrichtungsgegenstände wie der Schreibtisch, der Bürostuhl oder Regale fallen in diesen Fällen ebenfalls in die Kategorie der Werbungskosten. Ein Arbeitszimmer wird vom Finanzamt grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Entwicklung des Arbeitsmarktes schafft immer mehr Möglichkeiten – aber auch Notwendigkeiten! – für Arbeitnehmer, von zu Hause aus zu arbeiten. Ohne die entsprechenden Arbeitsmittel sind berufliche Tätigkeiten jedoch nicht zu bewältigen. Dieser Artikel hat gezeigt, dass der Gesetzgeber dieser Entwicklung insofern Rechnung trägt, als dass er dem Steuerzahler die Ausgaben, die er aus eigener Tasche hierfür getätigt hat, über die Lohnsteuererklärung zum Teil ersetzt.

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https://pixabay.com/de/licht-innenarchitektur-fernseher-828547/

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