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Freiberufler Steuern – das Wichtigste auf einen Blick

Dass auch Freiberufler, ebenso wie Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer, Steuern zahlen müssen, liegt auf der Hand. Doch für Freiberufler gibt es in Hinblick auf das Steuerrecht gewisse Regelungen, die die freien Berufe von Gewerbetreibenden unterscheidet. Der Begriff „Freiberufler“ ist genau festgelegt, und eine Liste der freien Berufe besteht, so dass es jedem Steuerbürger leicht fallen sollte, seine eigene Tätigkeit korrekt einordnen zu können.

Zu den freien Berufen gehören zum Beispiel Ärzte, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Übersetzer, Orthopäden, Hebammen, Zahnärzte, Heilpraktiker, Lotsen, Bildberichterstatter, Ingenieure, Architekten, Notare, Wirtschaftsprüfer, Tierärzte, Steuerberater, Betriebswirte und Krankenpfleger. Zu unterscheiden ist aber in jedem Fall zwischen Freiberuflern und freien Mitarbeitern: freie Mitarbeiter sind diejenigen Mitarbeiter, die auf Basis eines Dienstleistungsvertrages ihre Leistungen erbringen, und kein reguläres Arbeitnehmerverhältnis vorweisen.

Freiberufler zahlen im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer, so lange ihre Tätigkeit auch tatsächlich im vorgegebenen Namen bleibt. Wer zum Beispiel als Journalist oder Texter angemeldet ist und entsprechend unter die freien Berufe fällt, allerdings seine Einnahmen über Werbeschaltungen akquiriert, muss damit rechnen, dass das Finanzamt früher oder später bzw. dann, wenn diese gewerblichen Einnahmen einen gewissen Rahmen übersteigen, auch fordert, dass man einen Gewerbebetrieb anmeldet.

Zwar müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer abführen, Umsatzsteuer und Einkommensteuer aber natürlich schon. Allerdings können sich auch Freiberufler von der Umsatzsteuer befreien lassen, sofern sie unter die Kleinunternehmerregelung nach dem Einkommensteuergesetz fallen. Die Umsatzsteuerbefreiung greift dann, wenn der Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 17.500 Euro beträgt, und der Umsatz des Folgejahres eine Summe von 50.000 Euro nicht überschreitet. Bei Existenzgründern gilt hier das Gründerjahr, bei dem die zu erwartenden Einkünfte und die des darauf folgenden Geschäftsjahres im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Steuerpflichtigen oder dem Steuerberater geschätzt werden. Liegen die Umsätze unter den erwähnten Höchstgrenzen, so erfolgt die Umsatzsteuerbefreiung automatisch.

Wer sich von der Umsatzsteuer befreien lässt, muss keine quartalsweise bzw. bei Existenzgründern monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung machen. Dies gilt ebenso für Selbständige, egal ob Freiberufler oder nicht, die ausschließlich umsatzsteuerbefreite Einkünfte erzielen, also zum Beispiel Einkünfte aus dem Ausland. Personen, die umsatzsteuerbefreit sind, können aber entsprechend auch die Umsatzsteuer der Betriebsausgaben, die anfällt, geltend machen, was vor allem bei Existenzgründern oft von Nachteil ist, da zu Beginn einer Tätigkeit oftmals viele Neuanschaffungen ins Haus stehen. Wer zwar theoretisch von der Umsatzsteuer befreit ist, weil die Einkünfte niedrig genug sind, dies aber in der Praxis gar nicht möchte, muss dem Finanzamt den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung entweder bei Existenzgründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder später formlos erklären.