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Scheidung und Steuern – was sich durch die Trennung ändert

Mit einer Trennung bzw. Scheidung ändert sich für die ehemaligen Ehegatten nicht nur im persönlichen Bereich einiges: auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich zahlreiche Änderungen, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich können Ehegatten nur innerhalb des Trennungsjahrs frei wählen, ob sie noch gemeinsam oder doch schon getrennt veranlagt werden wollen.

Die Unterhaltszahlungen, die an den getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten zu entrichten sind, sind bis zu einer maximalen Höhe von 13.805 Euro pro Kalenderjahr im Sinne der Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dafür jedoch ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zwingend notwendig, ansonsten kann die Regelung durch den Unterhaltszahler nicht beantragt werden.

Eine Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist deswegen zwingend notwendig, weil diese Person die erhaltenen Unterhaltszahlungen versteuern muss, wenn sie der Unterhaltspflichtige in dieser Höhe als Sonderausgaben geltend machen möchte.

Im begrenzten Umfang ist bei Verweigerung der Zustimmung durch den Unterhaltsempfänger auch ein Absetzen der Kosten des Unterhaltspflichtigen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Das gilt für alle Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte bzw. unterhaltsbedürftige Personen, also zum Beispiel den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten und die Kinder.

Es können nicht mehr als 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag gilt dann, wenn die unterhaltsberechtigte Person weder über eigene Einkünfte noch über sonstige Bezüge verfügt. Erwirtschaftet die unterhaltsberechtigte Person hingegen ein eigenes Einkommen, so ist dieses Einkommen auf den Freibetrag des Unterhaltspflichtigen anzurechnen.

Dabei verfügt auch die unterhaltsberechtigte Person über einen Freibetrag: bleiben die eigenen Einkünfte unter einem Betrag von 624 Euro pro Jahr, kommen die Einkünfte nicht mit dem Freibetrag des Unterhaltszahlenden in Berührung. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsempfänger in einem solchen Fall die erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht versteuern muss.

Wie bei Ehepaaren prüft wendet das Finanzamt auch bei Alleinerziehenden bzw. geschiedenen Eheleuten die so genannte Günstigerprüfung an: bei jedem Elternteil wird das halbe Kindergeld mit dem jeweils gültigen halben Kinderfreibetrag verglichen – die für die Eltern, also für beide Elternteile, auch wenn diese getrennt leben, günstigere Variante wird letztlich angewendet.

Wer seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75% nachkommt, muss auch mit steuerlichen Folgen rechnen: der Elternteil, bei dem die Kinder leben, hat die Möglichkeit, die zweite Hälfte des Kinderfreibetrages für sich zu beantragen. Wird dies bewilligt, erfolgt auch automatisch eine Übertragung des Betreuungsbedarf, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Freibetrags.